Gesetz zur Honorar-Anlageberatung

Im April 2013 wurde das Gesetz zur Honorar-Anlageberatung vom Bundestag beschlossen und wird zum 1.8.2014 eingeführt.

In der Branche wurde weitestgehend begrüßt, dass die Honorarberatung nun ein gesetzliches Fundament hat.

Kernpunkt der Neureglung ist, dass Honorarberater ausschließlich jegliche Vergütung für die Beratertätigkeit von ihren Kunden erhalten.

Neben der Honorarberatung an sich können und sollen die Berater auch von ihnen als geeignet eingestufte Anlageprodukte vermitteln. Die Gesetzesnovelle verbietet aber die Annahme von Provisionen von den Produktanbietern oder Dritten. Der Gesetzentwurf wurde von der inzwischen nicht mehr amtierenden Bundesregierung vorgelegt und basiert auf dem Eckpunktepapier des Bundes-Verbraucherministeriums aus dem Jahr 2011.  

Die in der Honorarberatung tätigen Menschen sind liberal genug, um mehrheitlich keine dirigistischen Lösungen anzustreben. Generelle Verbote wie beispielsweise in Großbritannien, in den Niederlanden oder in Australien lassen sich derzeit am deutschen Markt wohl nicht etablieren. Das kann sich in den kommenden Jahren ändern, doch zurzeit würde dadurch vermutlich nur ein herber Rückschlag in der seriösen Finanzberatung erreicht.

Die in der Finanzberatung engagierten Berater sind weit überwiegend für ein faires und transparentes Nebeneinander der Provisions- und Honorarberatung.

Möge der Kunde durch seine Entscheidung dem passenden Beratungsmodell jeweils den Vorzug geben.  

Wichtig war dem Gesetzgeber bei dem Gesetz zur Honorar-Anlageberatung die strickte Trennung der beiden Beratungsvarianten. Wer in der zukünftigen Honorarberatung tätig sein möchte, muss einige Voraussetzungen erfüllen:

Eintragung in ein von der Finanzaufsicht (BaFin) angelegtes Verzeichnis, eine Zulasung nach §32 KWG und darüber hinaus bestimmte Qualifikationen. (Honorar-Anlageberater)

Es gibt eine zweite Möglichkeit: Der Tausch der Zulassung nach §34f in die des §34h GewO. Dafür ist der Begriff Honorar-Finanzanlagenberater eingeführt und geschützt worden.

Das Annehmen von Provisionen ist ihm verboten, Zuwiderhandlungen könnten in letzter Konsequenz zu Berufsverbot führen. Würden Institutionen wie Banken beispielsweise auf beide Optionen setzen, sind sie zu organisatorischer, funktionaler sowie personeller Trennung gezwungen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Honorarberatung keinerlei Verkaufsvorgaben auferlegt werden. 

Das Gesetz zur Honorar-Anlageberatung ist in seiner derzeitigen Abfassung ausschließlich auf die Anlageberatung reduziert. Doch in der Praxis ist dies wenig hilfreich, da bei einer Honorarberatung auch ganz andere Punkte aus dem Umfeld des zu Beratenden erörtert werden. Weder der Kunde noch der Berater wissen zu Beginn, ob eine Geldanlagelösung hilfreich ist, oder ob vielleicht eine Versicherung oder Baufinanzierung für den Kunden vorteilhaft wäre. In der derzeitigen Gesetzesvariante ist die Honorarberatung dann zu Ende, wenn über Anlageprodukte hinaus Versicherungen vermittelt werden sollen. Die entsprechenden Eingaben an die Regierung wurden bereits getätigt. 

Das Verbraucherschutzministerium bestätigt, dass das Modell Honorarberatung zukünftig auch auf andere Bereiche, wie beispielsweise Versicherungen, ausgeweitet werden soll.

Derzeit sind auf europäischer Ebene vielschichtige Verhandlungen im Gange, die u.a. auch Grundlagen für Honorarberatungen im Segment Darlehen schaffen werden. 

Der Gesetzgeber wollte durch das neue Gesetz der Honorarberatung einen gehobenen Stellenwert geben. Er hat jedoch nach Ansicht der Branche einen von vielen noch nicht erkannten Hemmschuh in das Gesetzeswerk eingebaut:

Den bisher bereits erfolgreich tätigen Honorarberatern wird die Weiterführung der Existenz erheblich erschwert, da die Verwendung des Begriffes "Honorarberatung" nur noch einem kleinen Kreis erlaubt sein könnte.

Vor allem bei der "Verpflichtung", eine Lizenz nach § 32 KWG zu erlangen, sehen die Berater Probleme. Da die Begriffe Honorar-Anlageberatung gesetzlich und Honorarberatung und Honorarberater nach juristischer Auffassung, geschützt sind, dürfen sie nach dem 1. August 2014 nur noch von Personen benutzt werden, die über eine entsprechende Zulassung verfügen. Die Erlaubnis ist mit Kosten in fünfstelliger Höhe pro Jahr verbunden und wird von vielen bereits seit Jahren in der "Honorarberatung" etablierten Personen zur Erbringung einer hochkarätigen Beratung überhaupt nicht benötigt.

Wer unter ein Honorarberatungshaftungsdach schlüpft, muss sich "vertraglich gebundener Vermittler" nennen und darf weder eigene Verträge mit dem Kunden schließen, noch den Abrechnungsverkehr vornehmen. Da Honorarberater zudem stark der langfrisitg orientierten passiven Anlagestruktur zugeneigt sind, haben die meisten aktiven Berater eine Lizenz nach §34f GewO, die für Anlageklasseninvestments und ETF völlig ausreichend ist.

Der neu geschaffene §34h GewO veredelt den §34f für Honorarberater durchaus, lässt aber trotzdem wohl nicht die Nutzung der Begriffe Honorarberatung und Honorarberater zu.

Damit werden die Berater, die sich in den letzten Jahren gegen alle Widerstände durchgesetzt haben und die Honorarberatung erst erlebbar gemacht haben, wieder zurückversetzt in den Status eines allgemeinen Finanzberaters.

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

 

Google+

 

Erklärungsvideo - Honorarberatung
 

Erklärungsvideo der Honorarberatung: Suche nach verlorenen Groschen.

Bank-, Sparkassenberater ?
Versicherungsvermittler ?
Finanzierungsspezialist ?
Honorarberater werden