Erbschaftsplanung - Tipps zur Gestaltung von Immobilienerbe und Kapital- und Risikolebensversicherungen

Generell richtet sich die Steuerlast nach dem Wert des Erbes. Je nach Verwandtschaftsgrad stehen Ihnen als Erbe aber bestimmte Erbschaftsteuer-Freibeträge zu. Für Ehegatten liegt dieser bei 500.000 Euro. Kinder, Stief-, Adoptiv- und Enkelkinder können 400.000 Euro steuerfrei erben. Leben die Eltern der Enkel noch, erhalten Enkel einen Freibetrag von 200.000 Euro.


Erbschaftsplanung

Tipp 1: Übertragen Sie rechtzeitig  durch Schenkung

Damit mehr Vermögen in der Familie bleibt, können Erblasser Angehörigen einen Teil der Steuern ersparen, indem Sie rechtzeitig Schenkungen veranlassen. Denn alle zehn Jahre können die o.g. Erbschaftsteuerfreibeträge erneut ausgeschöpft werden.

Ist seit der Schenkung erst ein Jahr vergangen beim Erbfall, so werden noch 90 Prozent der Schenkung dem Erbe zugeschlagen. Bei zwei Jahren 80 Prozent, bei drei Jahren 70 Prozent usw. – also in jedem Jahr zehn Prozent weniger. Insofern werden Schenkungen immer zumindest noch anteilig wirksam. 

Tipp 2: Steuern sparen beim Immobilien-Erbe

Auch hierbei lautet die entscheidende Zahl „zehn“. Bei Eigenheimen fallen nämlich dann keine Steuern an, wenn die vererbte Immobilie von den Erben, also von Partner oder Kindern, mindestens zehn Jahre weiter selbst bewohnt wird.

Muss die Immobilie vor Ablauf dieser Frist weiter verkauft werden, wird rückwirkend die Erbschaftssteuer fällig. Die Steuerfreiheit bei Kindern beschränkt sich aber auf eine Wohnfläche von insgesamt bis zu 200 Quadratmetern.

Liegt das Erbe einer Immobilie bei Kindern über dem gesetzlichen Freibetrag von 400.000 Euro, lassen sich durch einen so genannten Nießbrauch frühzeitig Steuern sparen. Der Eigentümer schenkt dabei sein Haus dem Kind oder Enkel und erhält dafür im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht oder bei Vermietung  die daraus resultierenden Mieteinnahmen. Der Vermögensübergang wird dadurch steuergünstiger. 

Tipp 3: Mehr „Netto“ aus Lebensversicherungen

Wer seine Familie absichern will, wählt dafür häufig eine Lebensversicherung. Denn im Falle eines Falles sichern deren Zahlungen die für die Erben häufig benötigte Liquidität, insbesondere für die Absicherung des eigenen Lebensunterhaltes, aber auch für die Auszahlung von Vermächtnissen oder die Befriedigung von Pflichtteilansprüchen. Das kann dabei helfen, den Verkauf von ererbten Immobilien zu vermeiden oder die Weiterführung eines übernommenen Unternehmens zu sichern.

Aber es gibt ein steuerliches Problem:  Die Auszahlung der Versicherungssumme im Todesfall an den Bezugsberechtigten kostet bei üblicher Gestaltung Erbschaftsteuer.

Im Normalfall haben Beitragszahler ihr eigenes Leben versichert und setzen ein Familienmitglied, häufig den Ehepartner oder Kinder, als Bezugsberechtigte im Falle ihres Versterbens ein.

Der Fiskus greift dann auf die volle Versicherungssumme zu. Erbschaftsteuerfrei sind nur die Teile der Versicherungssumme, die unter dem Freibetrag dieser Steuer liegen. Dabei wird allerdings die gesamte Erbmasse (inklusive der Versicherungsleistung) zusammengezählt.

Lebensversicherungen“ „über Kreuz“ vereinbaren als Lösung

Ein legaler und verblüffend einfacher Ausweg, Erbschaftsteuer zu vermeiden, kann in der Vereinbarung „gekreuzter Lebensversicherungen“ liegen: In diesem Fall schließen beide Ehegatten z.B. preisgünstige Risikolebensversicherungsverträge ab. Man versichert dabei aber nicht das eigene Leben, sondern das Leben des jeweils anderen. Versicherte Person ist damit der andere Ehegatte. Im Versicherungsfall, das heißt bei Tod des anderen Ehegatten, wird die Versicherungssumme an den überlebenden Ehegatten (Versicherungsnehmer) ausbezahlt.

Dem überlebenden Ehegatten wird damit seine „eigene“ Lebensversicherung ausgezahlt. Damit gehört sie nicht zum Erbe, so dass die Versicherungssumme gänzlich erbschaftsteuerfrei bleibt.

Handelt es sich um eine reine Risikolebensversicherung (bei der also nicht auch zusätzlich Kapital gebildet wird), sind die Auszahlungen  auch gänzlich einkommensteuerfrei. Bei Kapitallebensversicherungen gilt das jedenfalls im Todesfall, das heißt vor Ende der vereinbarten Beitragslaufzeit (im Erlebensfall können ggf. Einkommensteuern fällig werden).

Der Abschluss einer „eigenen“ Lebensversicherung auf das Leben des Partners hat noch einen weiteren Vorteil. Da die Auszahlung keine Erbschaft ist, können darauf auch keine Pflichtteilansprüche seitens der Kinder geltend gemacht werden, falls sie - aus welchen Gründen auch immer - vom ersten Erbgang ausgeschlossen sind.

Späterer Wechsel des Versicherungsnehmers möglich?

Zwölf Jahre sind eine lange Zeit und die Lebensumstände können sich schon mal ändern. Was passiert, wenn sich der Versicherungsnehmer einer Kapitallebensversicherung ändert?

Eine spannende Frage mit großer Praxisrelevanz:  Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass der Wechsel des Versicherungsnehmers steuerunschädlich ist. Die Mindestvertragsdauer von 12 Jahren beginnt nicht von Neuem an zu laufen (BFH-Urteil vom 23.4.2010, VIII B 48/08).

Daher ist die Übertragung eines Versicherungsvertrages auf Ehepartner, Kind oder Lebensgefährte steuerunschädlich. Ebenfalls steuerunschädlich ist die Übertragung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag, wenn damit Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art erfüllt werden. Häufigster Fall ist die Abtretung einer Versicherung bei Scheidung oder bei Erbauseinandersetzung. 

Da die meisten Kapitallebensversicherungen und Risikolebensversicherungen aber nicht „gekreuzt“ abgeschlossen wurden, bietet sich ein Wechsel des Versicherungsnehmers häufig als Lösung an, wenn größere Vermögen vorhanden sind und die Freibeträge nicht ausreichen, um alle Vermögenswerte steuerfrei zu übertragen. Auch Partner in einer „wilden Ehe“ sollten sich auf diese Weise gegenseitig absichern, da gerade hier die Freibeträge sehr gering sind.

Wechsel der versicherten Person

Was passiert beim Wechsel der versicherten Person? Bei einem Wechsel erlischt steuerrechtlich der "alte Vertrag" und es wird steuerrechtlich vom Abschluss eines "neuen Vertrages" ausgegangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein entsprechendes Optionsrecht bereits bei Vertragsabschluss vereinbart worden ist oder nicht.

In diesem Fall ist für beide Verträge getrennt zu prüfen, ob die 12-jährige Mindestvertragslaufzeit der Kapitallebensversicherung erfüllt ist. Wird die auf den "alten Vertrag" entfallende Versicherungsleistung ganz oder teilweise auf den "neuen Vertrag" angerechnet, so gilt auch die angerechnete Versicherungsleistung aus dem "alten Vertrag" als zugeflossen und ist zu versteuern. Die aus dem "alten Vertrag" angerechnete Versicherungsleistung gilt als Beitragszahlung auf den "neuen Vertrag". 

Kein steuerlich relevanter Zufluss liegt im Fall der Scheidung vor, wenn bei einer internen Teilung Ansprüche aus einem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person übertragen werden. Der Vertrag der ausgleichsberechtigten Person gilt insoweit als zum gleichen Zeitpunkt abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen Person. 


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