Freistellungsauftrag 2016: Nur mit Steuer-ID gültig

Das Jahresende naht und das Jahr 2016 kommt allmählich in den Blick. Der Jahreswechsel wird wie jedes Jahr eine Reihe gesetzlicher Änderungen mit sich bringen.


Freistellungsauftrag

Eine davon betrifft auch den Freistellungsauftrag. Hier wird künftig die Angabe der Steuer-ID generell verpflichtend sein. Freistellungsaufträge, bei denen diese Angabe fehlt, verlieren ihre Gültigkeit. Dann droht der Kapitalertragsteuerabzug in Form der Abgeltungsteuer. Die Neuregelung ist daher ein guter Anlass, die bestehenden Aufträge zu überprüfen.

Für Freistellungsaufträge vor 2011

Wenn Sie Ihren Freistellungsauftrag nach dem 31. Dezember 2010 erteilt haben, müssen Sie in diesem Punkt nichts veranlassen. Denn bei diesen neueren Aufträgen musste die Steuer-ID schon bisher bei Erteilung angegeben werden. Bei vielen Anlegern sind aber noch Freistellungsaufträge relevant, die älter sind. Hier wurde früher keine Steuer-ID abgefragt. Die Identifikationsnummer ist im Jahre 2007 eingeführt worden und stand allen Steuerpflichtigen erst ab Ende 2008 zur Verfügung. Man mag die nachträgliche Korrektur-Verpflichtung für einen typisch bürokratischen Akt halten.

Tatsächlich hat die gesetzliche Änderung einen Grund. Die Angabe der Steuer-ID erleichtert es der Finanzverwaltung, die hinter einem Freistellungsauftrag stehenden Personen zweifelsfrei zu identifizieren. In der Vergangenheit ist es gelegentlich zu Verwechslungen aufgrund von Namensgleichheiten oder -ähnlichkeiten gekommen. Das ist mit der Angabe der Identifikationsnummer praktisch ausgeschlossen. Dadurch wird eine bessere Kontrolle für den Fiskus möglich, ob die geltenden Grenzen bei den Freistellungsbeträgen auch tatsächlich eingehalten werden.

Mit einem gültigen Auftrag können Einzelpersonen bis zu 801 Euro bei ihren Kapitalerträgen, Eheleute bis zu 1602 Euro pro Jahr steuerfrei stellen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge darf dabei die genannten Betragsgrenzen nicht überschreiten.

Jetzt aktiv werden

Wenn ein gemeinsamer Freistellungsauftrag von Eheleuten vorliegt, wird die Steuer-ID von beiden Ehepartnern benötigt. Die Identifikationsnummer ist aus dem Einkommensteuerbescheid oder der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ersichtlich. Sie können Sie auch online beim Bundeszentralamt für Steuern anfordern und erhalten Sie dann per Post zugeschickt.

In vielen Fällen liegt Ihrer Bank aber auch schon eine entsprechende Information vor - zum Beispiel im Zusammenhang mit der Einbehaltung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge. Von daher sollten Sie sich zunächst dort erkundigen, ob Sie überhaupt aktiv werden müssen. Die Initiative zur Korrektur liegt im Übrigen bei Ihnen; die Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, von sich aus auf die Kunden in dieser Angelegenheit zuzugehen.

Der Aufwand zur Nachreichung der Steuer-ID ist überschaubar. Im Zweifel erspart Ihnen das aber eine Menge Geld. Daher sollten Sie nicht zögern, sich - falls erforderlich - darum zu kümmern.


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