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Neue Welt für Bankberater: Telefonate werden aufgezeichnet

Obwohl es schon länger Vorschriften zum Verbraucherschutz in diesem Bereich gibt, ist die Bankberatung immer wieder Gegenstand von juristischen Auseinandersetzungen zwischen den Geldhäusern und ihren Kunden. Jetzt müssen sich Bankberater auf neue Vorgaben einstellen - wird damit die Beratung besser?


Bankberater

Die Neuregelung betrifft die Aufzeichnung und Dokumentation von Beratungsgesprächen und soll im übernächsten Jahr in Kraft treten. Damit wird eine entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt.

Bis zur endgültigen Verabschiedung eines Gesetzes wird es allerdings noch etwas dauern, bisher gibt es nur einen Referentenentwurf des zuständigen Bundesfinanzministeriums. 

Telefonaufzeichnung und Geeignetheitsprüfung 

Der Entwurf sieht vor allem zwei Neuerungen vor:  

  • telefonische Beratungsgespräche im Wertpapiergeschäft müssen künftig stets aufgezeichnet und archiviert werden; 
  • im Rahmen einer sogenannten Geeignetheitsprüfung und -erklärung muss der Bankberater seine Empfehlungen in Textform begründen.  

Beide Maßnahmen nehmen Bankberater stärker in die Pflicht als bisher und erleichtern den Kunden im Falle des Falles den Nachweis einer erfolgten Fehlberatung vor Gericht. An der fehlenden oder unzureichenden Nachweismöglichkeit sind viele Anleger in der Vergangenheit immer wieder gescheitert. 

Die Aufzeichnungspflicht von telefonischer Beratung ist grundsätzlich neu, obwohl die Beratung am Telefon in der Praxis schon bisher eine wichtige Rolle spielt. Künftig müssen die aufgezeichneten Telefonate fünf - in Ausnahmefällen sogar sieben - Jahre archiviert werden. Auf Wunsch sollen die Banken ihren Kunden die Tondokumente auch zur Verfügung stellen. 

Mehr Qualität in der Bankberatung? 

Nicht minder bedeutsam ist die neue Geeignetheitsprüfung. In ihr soll der Bankberater die erbrachte Beratung erläutern und erklären, warum er bestimmte Empfehlungen abgegeben hat und wie sie auf Anlageziele, Präferenzen und Situation des Kunden ausgerichtet wurden. Die Geeignetheitsprüfung soll sowohl bei telefonischer Beratung als auch für das persönliche Beratungsgespräch zur Pflicht werden. Sie bezieht sich dabei nicht nur auf Kauf- oder Verkaufsempfehlungen, sondern auch auf Halteempfehlungen. 

Die Geeignetheitsprüfung und -erklärung tritt an die Stelle des bisherigen Beratungsprotokolls, das künftig wegfallen soll. Verbraucherschützer sehen dies gelassen. Sie weinen dem Protokoll wenig Tränen nach. In der Beratungspraxis wurde das Beratungsprotokoll eher stiefmütterlich behandelt. Viele Bankberater sahen es als eine reine Formalie und nutzten dafür fertige Textbausteine. Die Aussagekraft war dadurch begrenzt. Von der neuen Geeignetheitsprüfung erhoffen sich die Verbraucherschützer jetzt mehr Substanz. Ob die neuen Vorschriften, die auf mehr Nachweis und Kontrolle bauen, dazu beitragen werden, die Bankberatung qualitativ zu verbessern, wird abzuwarten bleiben.

Eine gewisse Skepsis ist angebracht, solange - im Unterschied zu unabhängiger Finanzberatung - Anreize für den Bankberater bestehen bleiben, bei der Beratung dem Verkaufsgedanken den Vorzug zu geben. Damit befasst sich der Gesetzentwurf erst einmal nicht.


Dieser Text ist vom Autor freigegeben worden. Er trägt daher die alleinige inhaltliche und presserechtliche Verantwortung. Eine Haftung anderer Personen/Institutionen ist ausgeschlossen.

  

 

 

 

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