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Betriebliche Altersvorsorge – Achten Sie auf ...

Der Staat fördert die betriebliche Altersvorsorge (Entgeltumwandlung). Deshalb ist sie bei vielen beliebt. Bisweilen steht die Frage im Raum, was bei einem Jobwechsel mit dem ersparten Guthaben geschieht. Wir präsentieren vier Handlungsempfehlungen.


Entgeltumwandlung

Arbeitnehmer sparen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern, wenn sie ihr Gehalt teilweise durch eine Entgeltumwandlung in eine Betriebsrente transferieren. Laut Silke Barth vom Onlineversicherer Cosmos Direkt können jeden Monat bis zu 232 Euro sozialabgaben- und steuerfrei eingezahlt werden.

Entgeltumwandlung: Direkter Abzug der Beträge

Der Arbeitgeber zieht bei der Entgeltumwandlung die Beiträge gleich vom Bruttogehalt ab. Durch die Reduzierung des Bruttogehalts müssen automatisch weniger Steuern und Abgaben gezahlt werden. Ein Beispielarbeitnehmer, der 1 898 Euro Netto verdient und monatlich 150 Euro in die betriebliche Altersvorsorge einzahlt, bekommt ein Nettogehalt in Höhe von 1 821 Euro ausgezahlt und erhält dadurch lediglich 77 Euro weniger.

Zahlreiche Arbeitnehmer scheuen sich dennoch vor einer bAV, weil sie sich um Probleme im Fall eines Jobwechsels bereits vorab sorgen. Sie haben Angst, dass die Mitnahme des Angesparten ihnen dann verwehrt wird. Barth kann auf vier Tipps verweisen, dank derer man auch beim neuen Arbeitgeber die Vorteile der Betriebsrente (bAV) auskosten kann.

Erster Tipp: Die Rente mit zum neuen Arbeitgeber nehmen

Barth gibt an, dass Arbeitnehmer ihre bAV zum neuen Arbeitgeber mitnehmen können. Darauf haben sie sogar einen Rechtsanspruch, wenn sie die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung gewählt haben. Der neue Arbeitgeber kann hierbei entscheiden, ob er die bereits bestehende bAV ohne Änderung übernimmt, etwa das Guthaben auf einen neuen Anbieter oder in eine andere Form des bAV überträgt.

Zweiter Tipp: Mit dem neuen Arbeitgeber Umsetzung und Konditionen klären

Es ist besonders wichtig, bereits im Zuge der Gehaltsverhandlungen das Thema Betriebsrente anzusprechen. Arbeitnehmer sollten klären, in welcher Form das Unternehmen die bAV anbietet, ob sich der Arbeitgeber per Zuschuss am bAV beteiligt oder ihn ganz finanziert und zu welchen Konditionen der Arbeitnehmer die bestehende bAV vom vorherigen übernimmt.

Dritter Tipp: Abwägung von Vor- und Nachteilen der neuen bAV

Nach Ansicht der Cosmos-Direkt-Managerin sollte man die Vorteile der bAV grundsätzlich auch bei dem neuen Arbeitgeber nutzen, wobei es unter Umständen sinnvoll sein könnte, eine Übertragung der alten bAV abzulehnen. Das kann der Fall sein, wenn die neue bAV bestimmte Leistungsmerkmale nicht erfüllt, die aber für den Arbeitnehmer sinnvoll sind, wie zum Beispiel  Hinterbliebenenschutz- oder Berufsunfähigkeit. In solchen Fällen könne die Empfehlung gelten, den alten Vertrag mit privaten Mitteln weiter zu bedienen und zusätzlich in eine bAV des neuen Arbeitgebers einzusteigen.

Vierter Tipp: Höhere Flexibilität dank Vorsorgemix

Nach wie vor ist die betriebliche Altersvorsorge nur eine von vielen Möglichkeiten, wenn es darum geht, die gesetzliche Rente in Eigenregie aufzustocken. Möchte man im Alter gern zusätzliche finanzielle Spielräume haben, ist es nicht lohnenswert, einzig und allein auf die bAV zu vertrauen. Vorsorgesparer können auch von der Riester-Rente profitieren, die staatliche Förderung sowie Steuervorteile garantiert. Das Riestern kann besonders für Familien mit Kindern eine Alternative sein, weil hier die staatlichen Zulagen umso höher sind. (LB/BHB)


 
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