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DSL-Vertrag: Umzug und dann

Zieht ein Kunde um, hat sein Internetanbieter nicht das Recht, seinen Vertrag zu ändern. Bei einem Anbieterwechsel gelten ebenso klare Regeln.


DSL-Vertrag: Umzug und dann

Probleme mit Internetanbietern sind niemandem zu wünschen. Zieht ein Kunde um oder wechselt seinen Anbieter, können sie erleichtert sein, wenn der Anschluss sofort wieder funktioniert. Tut er das nicht, ist daran mitunter nicht nur die Technik schuld. Provider fahren teilweise auch vertragsrechtliche Hürden auf, weswegen seit Mai 2012 der § 46 des Telekommunikationsgesetzes rechtliche Klarheit im Umzugsfall und beim Anbieterwechsel schafft. Demnach ist ein Ausfall von Festnetztelefon und Internet nur für einen Kalendertag zulässig.

In dieser Causa entschied der Bundesgerichtshof erst vor Kurzem: Der Kunde eines Internetproviders musste zwei Monate ohne Telefon und Internet auskommen, woraufhin ihm Schadenersatz zugesprochen wurde. Darüber hinaus wurde festgesetzt, dass Internet und Telefon zu den Lebensgrundlagen gezählt werden müssen, wie sonst das Auto oder die Wohnung. Der revolutionäre Charakter dieser Entscheidung liegt darin begründet, dass sich die Rechtsprechung nicht auf die Höhe eines Schadenersatzes festgelegt hat. Der Grund dafür liegt in  Schadenersatzansprüchen, die sonst  auszuufern drohen, wenn jemand eine Sache als unentbehrlich ansieht.

Ein Internetnutzer, der vor dem Amtsgericht Kehl kämpfte, hatte jedoch mit einem ganz anderen Problem zu tun. Er zog 2009 um und verfügte seit 2007 über einen Vertrag, der einen analogen Festnetzanschluss mit DSL-Internetzugang vorsah. Den hatte er an seinem neuen Wohnort fortführen wollen, was technisch auch ohne Probleme umsetzbar gewesen wäre. Vom Anbieter wurde ihm mitgeteilt, der bisher genutzte Tarif „Call und Surf Comfort 2“ sei nicht mehr im Angebot und man empfahl ihm einen anderen Tarif. Das lehnte der Kunde ab, zahlte nicht mehr und suchte sich einen neuen Anbieter. Anschließend kündigte sein alter Provider den Vertrag und klagte auf die Zahlung ausstehender Beträge. Vom Gericht wurde dieser Anspruch vollumfänglich zurückgewiesen – Der Internetanbieter müsse sogar die Kosten tragen, die bei der Sperrung des Anschlusses aufgekommen sind. Immerhin sei er selbst an den entstandenen Kosten schuld gewesen: Nur wenn der aktuelle Vertrag aus technischen Gründen am neuen Standort nicht bedient werden kann, muss ein Vertragswechsel nahegelegt werden. Lässt er sich allerdings auch am nächsten Wohnort technisch umsetzen, muss der Vertrag dort ohne Änderungen fortgesetzt werden. So schreibt es auch § 46 Abs. 8 des Telekommunikationsgesetztes vor, wonach der Anbieter ein Entgelt in angemessener Höhe verlangen kann, weil es zu umzugsbedingtem Aufwand kommt. Wenn möglich, hat er den Vertrag ohne Änderung fortzuführen. Diese Regelung trat erst vergangenes Jahr in Kraft, aber sie gilt dennoch für alle Verträge, die zuvor abgeschlossen worden sind. Laut dem Amtsgericht Kehl sind alle anderslautenden Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter unwirksam.  (LB/BHB)


 
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