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Patent und Gebrauchsmuster: Wo liegt der Unterschied?

Neue Erfindungen, die auf einem erfinderischen Schritt beruhen und sich gewerblich anwenden lassen, können grundsätzlich als Patent oder als Gebrauchsmuster angemeldet werden. Aber wo liegen denn nun genau die Unterschiede?


Patent

Sowohl das Gebrauchsmuster als auch das Patent dienen dem Schutz von geistigem Eigentum und technischen Neuerungen. 

Keine Prüfung beim Gebrauchsmuster

Im Gegensatz zum Patent ist das Gebrauchsmuster, auch als „kleines Patent“ bekannt, ein reines Registerrecht. Das bedeutet: Das Gebrauchsmuster wird nach der Anmeldung in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen, und das Patentamt prüft dabei nicht, ob die Anmeldung auch wirklich auf einer technischen Neuerung beruht. Daher wird ein Gebrauchsmuster auch deutlich schneller erteilt als ein Patent: Die Wartezeit beträgt etwa zwei Monate – und nicht mindestens zwei Jahre wie beim Patent.

Patent erfordert eine absolute Neuheit

Das Patent beruht auf einer absoluten Neuheit am Anmeldetag beziehungsweise Prioritätstag. Für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters hingegen fällt es nicht ins Gewicht, wenn es beispielsweise Vorbenutzungen im Ausland gegeben hat.

Das Gebrauchsmuster bietet eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist, im Gegensatz zum Patent. Eigene Veröffentlichungen innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag beziehungsweise vor dem Prioritätstag werden also bei der Neuheitsprüfung nicht berücksichtigt.

Anders ausgedrückt: Für einen Zeitraum von sechs Monaten kann eine Erfindung auch dann noch angemeldet werden, wenn sie bereits Dritten gegenüber offengelegt wurde – sei es durch eine Präsentation auf einer Messe oder während eines Vortrags. Von Interesse ist auch die Tatsache, dass technische und chemische Verfahren zwar patentiert werden, sich aber nicht als Gebrauchsmuster schützen lassen.

Patent gewährt längere Schutzdauer

Auch die Dauer des Schutzes unterscheidet sich: Ein Gebrauchsmusterschutz dauert drei Jahre und kann bis auf eine maximale Dauer von zehn Jahren verlängert werden. Beim Patent lässt sich die Schutzdauer – durch Zahlung einer Jahresgebühr ab dem dritten Jahr – jeweils um ein Jahr verlängern, bis zu einem Maximum von 20 Jahren.

Eine weiteres Unterscheidungsmerkmal sind die Kosten für Eintragung beziehungsweise Erteilung: Ein Gebrauchsmuster kostet circa 40 Euro, wohingegen für ein Patent mehr als das Zehnfache (circa 450 Euro) berappt werden muss.

Aber bevor man nun auf eigene Faust eine Erfindung oder eine Geschäftsidee schützen lässt, sollte man unbedingt einen Fachanwalt für Patentrecht wie bbs-law.de hinzuziehen – das kann einem so manche rechtliche Fallgrube ersparen!


 
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