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Provisionsoffenlegung: Die Umgehungstricks

Die Provisionsoffenlegung bei Banken und Sparkassen wird seit dem ersten August durch ein Gesetz geregelt, den Kunden soll dadurch mehr Transparenz zuteilwerden. Insider warnen vor voreiliger Euphorie, denn die Institute haben bei der Handhabung von Regulierungen mittlerweile Routine.


Provisionsoffenlegung

Die Pflicht zur Provisionsoffenlegung besteht schon länger

Bei manchen Provisionen besteht bereits seit Jahren die Aufklärungspflicht gegenüber den Bankkunden. Dabei ging es allerdings um anlegerrelevante Dinge wie Ausgabeaufschläge und Kick-backs bei Investmentfonds. Das Gesetz zur Provisionsoffenlegung ist erst seit einigen Wochen vollständig, nun müssen auch Informationen zu nicht sofort erkennbaren Vergütungen fließen. Es handelt sich bei diesen Provisionen nicht um minimale Beträge. Immobilienfonds oder Schiffsbeteiligungen kassieren Vergütungen in Höhen zwischen zehn und fünfzehn Prozent der Anlagesumme.

Praktizierter Verbraucherschutz

Mit der umfassenden Provisionsoffenlegung erfahren Kunden erstmals, dass die Bankberatung niemals kostenlos war, denn bislang waren alle Vertriebskosten in unsichtbaren Provisionen versteckt. Die Verbraucher erfahren auch, welches Produkt für den Berater auf der anderen Tischseite ­den größeren Verkaufsanreiz darstellt. Die bisher geltende Praxis, dass hochvergütete Produkte eher an den Kunden gebracht werden, dürfte damit beendet sein.

Gleichwohl könnte die Provisionsoffenlegung nur ein Übergangsstadium zum völligen Provisionsverbot sein. Vorbildlich gelten hierbei Großbritannien und die Niederlande, hier werden Beratungen seit über einem Jahr nur noch gegen separat zu vereinbarende Honorare angeboten.

Banken umgehen die Provisionsoffenlegung

Die Institute kennen die Verordnung dem Wortlaut getreu und haben bereits Lösungen für sich im Fokus. Ihnen ist aufgefallen, dass sich die geforderte Provisionsoffenlegung nur auf sogenannte Kommissionsgeschäfte bezieht und andere Handelsformen außen vor lässt. Demnach ist eine Offenlegung erforderlich, wenn eine Bank die Wertpapiere Dritter an ihre Kunden verkauft und dafür Provisionen bezieht. Investiert ein Institut dagegen selbst in Werte und verkauft diese für höhere Festpreise an die Kunden weiter, besteht keine Verpflichtung zur Provisionsoffenlegung.

Darüber hinaus sind nur bei der Bank angestellte Berater zur Offenlegung verpflichtet, daher wurden bereits in der Vergangenheit zahlreiche Mitarbeiter in die "Selbstständigkeit" geschickt. Der Gesetzgeber hat die Missstände noch nicht in voller Tragweite erkannt oder einfach vernachlässigt. 

 

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