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So sparen Sie Steuern beim Immobilienkauf

Der Immobilienerwerb ist für die wenigsten Menschen eine finanzielle Banalität. Oft wird von vielen Seiten recherchiert, abgewogen und es werden Immobilien untereinander verglichen. Angesichts der großen finanziellen Relevanz wünschen sich Immobilienerwerber zumindest bei den Steuern ein Einsparpotenzial. Aber nicht immer sind die Einsparmöglichkeiten transparent und vor allem für Immobilienneulinge einfach zu durchblicken. Im Folgenden finden Sie daher ein paar Hinweise, wie Sie beim Immobilienkauf Steuern einsparen können.


So sparen Sie Steuern beim Immobilienkauf

Die Grunderwerbssteuer ist eine nicht zu vernachlässigende Größe

Wurde der Kauf in Angriff genommen, sind nicht wenige Käufer über die Grunderwerbssteuer als durchaus relevanter Postenüberrascht. Vor allem ist hierbei zu beachten, dass die Grunderwerbssteuer je nach Bundesland variiert. Daher sind Unterschiede von bis zu 3% auf den Kaufpreis möglich. Wer also regional nicht eingeschränkt ist, kann das Bundesland mit der niedrigsten Grunderwerbssteuer wählen, was sich bei höheren Kaufpreisen schnell bemerkbar machen wird. 

Wer sich entschließt, statt einer Bestandsimmobilie neu zu bauen, ist gut beraten, den Grundstückskaufvertrag vom eigentlichen Bauvertrag zu trennen. Denn die Grunderwerbssteuer muss in diesem Fall nur auf den Preis des Grundstücks gezahlt werden, statt auf die kumulierten Gesamtkosten – ein echter Spartipp! 

Einsparmöglichkeiten auch bei der Kreditvergabe

Über die eigentlichen Steuererstattungen hinaus ist es selbstverständlich auch bereits bei der Kreditvergabe möglich, nicht unerhebliche Kosten zu sparen. Nicht in jedem Fall ist ein Steuerberater notwendig. Sich fundierte Kenntnisse anzueignen, ist durch Internetrecherche, Foren und Ratgeberportale jedem Interessierten möglich. Es lohnt sich, sich auf das Thema einzulassen, die Angebote zu vergleichen und gegebenenfalls auch weitere fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Weitere steuerliche Entlastungen vor Abschluss des Notarvertrages

Ein Notarvertrag bringt allerhand Bürokratie und Prüfpotenzial mit sich. Die größte Hürde besteht jedoch darin, vor Abschluss des Notarvertrags unbedingt weitere steuerliche Entlastungen in Anspruch zu nehmen. 

Bei Bestandsimmobilien wird das Haus oft komplett mit dem Inventar des Vorbesitzers übernommen. Bewegliche Güter, die mit übernommen werden – sei es die Küche, eine Wohnlandschaft im Wohnzimmer, Werkstattausstattungen und anderes – sollten daher nicht unter den Kaufpreis des eigentlichen Hauses im Notarvertrag durch Auszeichnung eines Gesamtpreises fallen, sondern separat als "bewegliche Güter" aufgeführt werden. Wer bereits einmal eine Einbauküche angeschafft hat, wird diese Ersparnis zu schätzen wissen.

Zwar kalkulieren die meisten Hausbesitzer eine sogenannte Instandhaltungsrücklage ein, die wenigsten bezeichnen diese jedoch als solche, sondern legen einfach etwas Geld für notwendige Reparaturen beiseite. Umso älter die Immobilie ist, umso höher sollte die monatliche Instandhaltungsrücklage ausfallen. Diese lässt sich anhand einer Tabelle einfach berechnen: sie orientiert sich am Alter des Hauses sowie den Quadratmetern. Auch diese separat im Notarvertrag aufzuführen, dient der Kostenersparnis durch eine Grundsteuerausklammerung. 

Neben der Grundsteuer ergeben sich weitere Steuerarten, die alle einzeln genommen nicht viel ausmachen mögen, in ihrer Gesamtheit jedoch durchaus eine Entlastung für den Neuerwerber darstellen. 

Möglichkeiten der Einkommenssteuererstattung prüfen

Über die jährliche Einkommenssteuererklärung können Handwerkerkosten in Abzug gebracht werden. Wer sich hierfür den Steuerberater sparen möchte, kann diese Posten auch ohne Weiteres selbst bei der Steuererklärung mit ausweisen. Dabei können zwanzig Prozent der tatsächlich entstandenen Kosten abgesetzt werden. Dies bezieht sich auf die reinen Lohnkosten der Handwerker, sodass etwaige Materialkosten der Gesamtrechnung abgezogen werden müssen. Die Höchstsumme der Erstattung beträgt jährlich 1.200 Euro. 

Weitere Einsparmöglichkeiten bietet ein sogenannter Wohn-Riester-Vertrag. Dient dieser der Hausfinanzierung, können bis zu 2.100 Euro jährlich davon über die Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Der Abschluss eines solchen sollte vor Kauf der Immobilie daher unbedingt abgewogen werden. 

Auch beim Umzug kann gespart werden

Wer bereits umgezogen ist, weiß, ein Umzug geht oft ins Geld. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch auch der Ortswechsel steuerlich geltend gemacht werden. Dies betrifft Umzüge, die berufsbedingt erfolgen. Hierfür müssen alle entstandenen Rechnungen und Belege vorliegen. Aber auch nicht-berufsbedingte Umzüge können im Rahmen der "haushaltsnahen Dienstleistungen" in Höhe von 20 %  der Lohnkosten bei Fremdleistungen in Abzug gebracht werden. Die maximale Höhe beträgt 4.000 Euro im Umzugsjahr. 


 
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