Anlageformen im Überblick
Es gibt grundsätzlich drei Durchführungswege, um vermögenswirksame Leistungen in Anspruch zu nehmen:
- betriebliche Sparformen wie Aktienfonds oder sonstige Formen der Beteiligung;
- Bausparverträge;
- andere Sparverträge und Altersvorsorgeprodukte.
Abhängig von Tarifverträgen
Vermögenswirksame Leistungen werden von Arbeitgebern meist aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen gewährt. Im öffentlichen Dienst dienen auch beamtenrechtliche Vorschriften als Grundlage. Die Leistungen sind steuerfreier Lohn- oder Gehaltsbestandteil. Je nach Branche fällt die Ausgestaltung unterschiedlich aus. In der Metall- und Elektroindustrie können vermögenswirksame Leistungen zum Beispiel nur zur Altersvorsorge eingesetzt werden. In anderen Branchen sind sie sogar ganz entfallen.
Bis zu 40 Euro monatlich
Maximal dürfen Arbeitgeber 40 Euro pro Monat als vermögenswirksame Leistungen zahlen. In der Praxis liegen die Beträge vielfach niedriger. Arbeitnehmer haben dann die Möglichkeit, den Vertrag mit Eigenleistungen aufzustocken. Eine jährliche Sparleistung von 480 Euro bildet die Obergrenze. Um in den Genuss der vermögenswirksamen Leistungen zu kommen, müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber einen geeigneten Sparvertrag benennen. Dann erfolgt die Überweisung auf das Anlagekonto.
Förderung: die Arbeitnehmer-Sparzulage
Niedrigverdiener können für Sparleistungen auch noch zusätzlich staatliche Förderung in Anspruch nehmen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage muss im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung beantragt werden. Bei betrieblichen Sparformen (u.a. Aktienfonds) beträgt die Förderung 20 Prozent p.a. auf maximal 400 Euro Sparleistung. Das zu versteuernde Einkommen darf dabei 20.000 Euro (40.000 Euro bei Eheleuten) nicht übersteigen. Außerdem gilt für die Anlagen eine Sperrfrist von sechs Jahren. Bei Bausparverträgen beträgt die Förderung 9 Prozent p.a. auf maximal 470 Euro Sparleistung. Hier liegt die Einkommensgrenze bei 17.900 Euro (35.800 Euro bei Eheleuten). Es darf frühestens nach sieben Jahren verfügt werden. Für andere Anlageformen gibt es grundsätzlich keine Arbeitnehmer-Sparzulage.
Ein Beispiel
Bei 400 Euro Sparleistung im Fall einer betrieblichen Anlageform beträgt die Förderung bei sechs Jahren Anlagedauer 400 x 0,2 x 6 = 480 Euro Diesen Ertrag erzielen Arbeitnehmer alleine durch die Zulage ohne Berücksichtigung von Wertzuwächsen, Erträgen und evtl. Arbeitgeberleistungen.
Kein Geld verschenken!
Auf die vermögenswirksamen Leistungen und die Förderung zu verzichten, bedeutet daher bares Geld zu verschenken. Dies kann sich eigentlich kaum jemand leisten. Eine unabhängige Finanzberatung hilft dabei, die beste Lösung für die Anlage zu finden.