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Durch Freistellungsauftrag die Kapitalerträge erhöhen

Auf Dividenden, Kursgewinne und Zinsen erhebt der Fiskus die Abgeltungssteuer. Nur ein paar Kniffe sind notwendig, um die Steuerlast zu reduzieren.


So optimieren Sie Ihre Kapitaleinträge

Es ist eine verlockende Idee: Schon an der Quelle halten Kreditinstitute die Abgeltungssteuer ein, wie auch den Solidarzuschlag und die Kirchensteuer. So brauchen Steuerzahler ihre Dividenden, Kursgewinne und Zinsen nicht mehr aufzulisten, wenn sie ihre Steuererklärung ausfüllen. Vor Jahren wurde dieses Prozedere eingeführt und noch immer läuft es nicht so reibungslos, wie die Initiatoren es beabsichtigt haben. Noch immer müssen einige Steuerzahler die „Anlage KAP“ ausfüllen (Pflichtveranlagung). Gleichzeitig ist es in anderen Fällen ratsam, die Kapitalerträge aufzulisten (Wahlveranlagung), wenn Sie nicht zu hohe Steuern zahlen möchten.

Die Steuerbescheinigungen der Kreditinstitute bieten eine unverzichtbare Hilfe, wenn die „Anlage KAP“ ausgefüllt wird. Darin sind nämlich genaue Hinweise enthalten, welche Angaben in welche Zeile geschrieben werden müssen. Uwe Rauhöft als Stimme des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine rät jedem, eine Jahressteuerbescheinigung bei der Bank zu beantragen.

Thema Pflichtveranlagung

Einige Fälle machen es für Steuerzahler notwendig, ihre Kursgewinne, Dividenden und Zinsen in der „Anlage KAP“ ersichtlich zu machen. Beispielsweise ist das dann notwendig, wenn jemand Gewinne erhalten hat, die aus dem Verkauf von Kapitalanlagen im Ausland stammen und für die bislang keine Bank eine Abgeltungssteuer einbehalten hat. Diese Daten sind in den Zeilen 17 bis 21 einzutragen.

Ebenso kommen Steuerzahler nicht umhin, die „Anlage KAP“ auszufüllen, falls die EU-Zinssteuer für Kapitalerträge im Ausland in Höhe von 35 Prozent schon von einer Bank einbehalten worden ist. Die Abrechnung ist für den Steuerzahler in diesem Fall allerdings von Vorteil, wie Wolfgang Wawro vom Berlinerisch-Brandenburgischen Steuerberaterverband zu berichten weiß: Eine Erstattung in Höhe von zehn Prozent findet statt, wenn die EU-Zinssteuer auf die Abgeltungssteuer angerechnet wurde. In die Zeilen 17 bis 19 werden Kursgewinne, Zinsen und Dividenden eingetragen, die aus dem Ausland stammen und bei denen die EU-Zinssteuer einbehalten worden ist. Die EU-Zinssteuer selbst wird in Zeile 59 eingetragen.

Ein weiterer Fall, in dem Anleger die „Anlage KAP“ einrichten müssen, tritt dann ein, wenn sie bei ihrer Bank nicht beantragt  haben, dass die Kirchensteuer zusätzlich zur Abgeltungssteuer ebenfalls einbehalten werden soll. Peter Kauth als Mitarbeiter der Seite Steuerrat24.de gibt an, dass es in diesem Fall genüge, nur die einbehaltene Abgeltungssteuer samt dem Solidarzuschlag einzutragen. Möchte man sich den Vorgang im kommenden Jahr sparen, kann man beim eigenen Kreditinstitut einen Antrag stellen, durch den die Kirchensteuer in Zukunft einbehalten wird.

Haben Steuerzahler von ihrem Finanzamt Erstattungszinsen erhalten, sind sie zur Eintragung dieser in die Zeile 23 der „Anlage KAP“ verpflichtet. Behörden müssen immer dann Erstattungszinsen zahlen, wenn sie für die Bearbeitung Ihrer Steuererklärung länger brauchen als 15 Monate über das eigentliche Steuerjahr hinaus. Laut Steuerexperte Kauth sei das Thema Steuerpflicht für Erstattungszinsen jedoch umstritten. Deshalb ist es für Steuerzahler ratsam, die erhaltenen Erstattungszinsen aufzulisten, um gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen zu können. Dazu verweisen Sie am besten auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren. (VIII R 1/11, VIII R 36/10).

Ebenso ist das Ausfüllen der Anlage für Steuerzahler eine Pflicht, falls Sie ihre Kapitallebensversicherung 2012 verkauft haben. Tragen Sie den Gewinn in diesem Fall in Zeile 16 des Dokuments ein. Steuerberater Wawro kennt eine Ausnahme: Sie müssen nicht eingetragen werden, wenn die Kapitallebensversicherung vor 2005 abgeschlossen wurde und nach mehr als elf Jahren verkauft worden ist.

Thema Wahlveranlagung

Damit nicht unnötig Geld verschenkt wird, ist es in einigen Fällen auch sinnvoll, Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben. Zum Beispiel dann, wenn vergessen worden ist, bei dem eigenen Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe zu stellen. Als Alleinstehender kann man einen Kapitalertrag von bis zu 801 Euro einnehmen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen. Das entspricht dem Sparerpauschbetrag. Bei Verheirateten findet eine Verdopplung des Betrages auf 1602 Euro statt.

Haben die Kreditinstitute ab dem ersten Euro Ihre Abgeltungssteuer einbehalten, sind Sie dazu berechtigt, sich die zu viel gezahlten Steuern mithilfe der Einkommensteuererklärung zurückzuholen, wozu Anleger ihre Kapitalerträge in die Zeilen 7 bis 13 eintragen. In die Zeile 14 wird der Teil des Sparerpauschalbetrages eingetragen, der für diese Erträge bereits ausgeschöpft worden ist.

Ist Ihr Einkommen eher niedrig, kann es auch sinnvoll sein, die Kapitalerträge in die Steuererklärung einzutragen. In diesem Fall kann es günstiger sein, wenn die Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden und nicht mit der Abgeltungssteuer. Davon sind Steuerzahler betroffen, die ein Einkommen unterhalb von 15 500 Euro als Alleinstehende haben und als Verheiratete nicht mehr als 31 000 Euro beziehen. Um einer Günstigerprüfung zu beantragen, sollten Steuerzahler eine 1 in die vierte Zeile eintragen.

Der Steuerberater Rauhöft rät allen Ruheständlern, ihre Kapitalerträge ausschließlich in der Steuererklärung anzugeben, weil die Finanzbeamten dann automatisch den Altersentlastungsbetrag berücksichtigen. Einem Steuerzahler, der im letzten Jahr 64 Jahre alt geworden ist, steht ab dem Steuerjahr 2013 für den Rest seines Lebens ein Altersentlastungsbetrag zu. Er liegt bei 27,2 Prozent der Einkünfte und gilt bis maximal 1292 Euro.

Hat ein Anleger mit seinen Kapitalanlagen Verluste gemacht, kann es sich auch rechnen, wenn er die „Anlage KAP“ ausfüllt. Sind bei einer Bank Verluste und Gewinne erwirtschaftet worden, muss keine oder zumindest weniger Abgeltungssteuer gezahlt werden, weil die Bank sie miteinander verrechnet. Sind die Verluste größer als die Gewinne, überträgt die Bank den Verlust in das darauffolgende Jahr. Als Alternative gilt, dass das Kreditinstitut den Anlegern über ihre Verluste eine Bescheinigung ausstellt.

Bis zum 15. Dezember des Steuerjahres muss die Bescheinigung bei der Bank beantragt sein. Dieses Dokument erlaubt es, die Verluste in der folgenden Steuererklärung geltend zu machen. Besonders sinnvoll ist diese Verrechnungsmethode dann, wenn jemand bei einer  Bank seine Gewinne erzielt, und bei der Anderen Verluste gemacht hat.

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