Um sicher zu gehen, dass wir steuerlich alles berücksichtigt hatten, habe ich das Angebot / Berechnung dem Steuerberater des Mandanten zur Prüfung vorgelegt.
Neben den bekannten Problemkreisen (sind relativ bekannt):
- „Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar.“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG). Im Zweifel gibt es also keine Möglichkeit, an das eingezahlte Geld heran zu kommen.
- Eine Absicherung der Familie für den Todesfall des Versicherungsnehmers ist nicht immer enthalten, muss explizit vereinbart werden und unterliegt Beschränkungen.
hat uns der Steuerberater auf einen, auch mir bisher nicht bekannten, Sachverhalt aufmerksam gemacht, der sich bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften (GGF) ergeben kann:
Hat der GGF bereits eine betriebliche Altersversorgung (bAV), werden die Höchstbeträge für den Abzug des Altersvorsorgeaufwands von Euro 20.000 (ledig) bzw. Euro 40.000 (verheiratet) um den Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) gekürzt, die an die gesetzliche Rentenversicherung (Beitragsbemessungsgrenze Ost) zu zahlen wäre, wenn er versicherungspflichtig wäre. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG, weil der GGF in diesem Fall zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehört, für den die Kürzung des Höchstbetrags zwingend vorgeschrieben ist.
Praktische Auswirkung für meinen Mandanten:
Da mein Mandant bereits eine Direktversicherung hat, wird sein Höchstbetrag für den Abzug der Rürup-Beiträge ab 2012 um satte € 11.462 gekürzt (19,9 % von € 57.600). Als Lediger kann er dann anstatt € 20.000 nur noch € 8.538 steuerbegünstigt in eine Rürup-Rente einbringen. Alle darüber hinaus gehenden Beiträge können steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Da die Beitragsbemessungsgrenze regelmäßig ansteigt, würde sich der steuerbegünstigte Rürup-Beitrag in den nächsten Jahren weiter reduzieren.
Mein Mandant hat dann doch vom Abschluss des Vertrages abgesehen, was ich von Anfang an empfohlen habe.
Fazit eines Honorarberaters:
Dies zeigt eindrücklich, wie wichtig die Zusammenarbeit des Finanzberater mit dem Steuerberater des Mandanten ist, besonders wenn steuerliche Aspekte berührt werden. Provisionsabhängige „Berater“ vermeiden meisten die Rücksprache mit dem Steuerberater, da ansonsten der Vertragsabschluss und damit die Provision in Gefahr sind.