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Beamtenpension: Ruhegeld für Beamte

Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, wie beispielsweise Beamte, haben bei Erreichen des Ruhestandsalters Anspruch auf eine Pension. Das Gesetz zur Altersversorgung für Beamte und Richter regelt die Beamtenpension im Detail.


Beamtenpension

Die Höhe der Beamtenpension und der Mindestversorgung

Jedes vollendete Dienstjahr eines Beamten in Vollzeitbeschäftigung erhöht seinen Anspruch auf die Beamtenpension um den Faktor 1,79375, so dass nach 40 Dienstjahren der Maximalwert von 71,75 erreicht ist. Dieser Wert in Prozent dargestellt, zeigt die Höhe des Anspruchs auf eine Beamtenpension, die sich aus den Bezügen eines aktiven Beamten gleicher Besoldungsklasse errechnet. Bei einer Teilzeitbeschäftigung reduziert sich der Jahresfaktor entsprechend, dafür können nicht im Beamtenstatus geleistete Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst angerechnet werden.

Gleiches gilt für Beamte, die vor dem 60. Lebensjahr dienstunfähig werden. Wählt ein Beamter den Ruhestand vor seinem 65. Lebensjahr, muss er mit Kürzungen von 3,6% pro Jahr rechnen. Ähnlich wird bei vorzeitigem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit verfahren. Vorzeitige Dienstunfähigkeit als Folge eines Dienstunfalls sieht einen Mindestsatz von 66,667% vor, wobei der maximale erreichbare Versorgungswert nicht überschritten werden darf. Tritt eine Dienstunfähigkeit durch Krankheit ein, greift die amtsunabhängige Mindestversorgung in Höhe von 65% der entsprechenden Bezüge der Besoldungsklasse.

Die Maximalhöhe der Beamtenpension, Anrechnungen und die Hinterbliebenenversorgung

Der Spitzenversorgungssatz für Beamte mit 40 Dienstjahren betrug 2006 exakt 73,37% vom letzten Gehalt. Bis 2010 fielen die Anhebungen der Pension um 0.4% niedriger aus als die Gehaltssteigerungen der arbeitenden Beamten. Von der daraus resultierenden Senkung des Höchstversorgungssatzes auf 71,75% sind auch Beamte im Ruhestand betroffen. So hat das Bundesverfassungsgericht 2005 entschieden und mehrere Klagen gegen die Reduzierung der Beamtenpension als gegenstandslos zurückgewiesen.

Darüber hinaus ist geplant, zwischen 2011 und 2017 die Anpassungen der Besoldung zum Aufbau von Rücklagen um 0,2% geringer ausfallen zu lassen. Das seit 1999 maßgebliche Versorgungsrücklagegesetz wurde zeitweise ausgesetzt, es resultiert jedoch in einem weiteren Verzicht auf 2% der Steigerungen zur Pension, verteilt auf 10 Jahre. Besitzt ein Beamter zusätzliche Rentenansprüche aus der gesetzlich geregelten Rentenversicherung, muss er sich diese teilweise oder ganz auf seine Ansprüche zur Beamtenpension anrechnen lassen.

Das Gleiche gilt auch für Empfänger einer Beamtenpension, die Erwerbseinkommen erzielen. Den Hinterbliebenen eines Beamten wird Witwen/Witwergeld beziehungsweise Waisengeld in den entsprechenden Größenordnungen bezahlt. Der Anspruch auf den gültigen Prozentsatz der Pension erlischt für eine Witwe, wenn von einer reinen Versorgungsehe ausgegangen werden muss.

Wer blickt da noch durch, heuern sie am besten einen unabhängigen Finanzberater an, vielleicht einen Honorarberater.

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