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Die Bankvollmacht im Alter.

Vorsorglich denkende Menschen erteilen einer Person ihres Vertrauens rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht und ergänzen sie durch eine zusätzliche Bankvollmacht. Denn die Mehrzahl der Institute erlaubt ohne dieses Zusatzdokument weder die Abhebung von Bargeld noch das Tätigen von Überweisungen.


Bankvollmacht

Ohne Bankvollmacht gibt es keinen Zugang zum Konto.

Wer einen Unfall hatte oder schwer erkrankt ist, kann die dann wichtigen Dinge meist nicht selbst erledigen. Er ist auf eine Vertrauensperson angewiesen, der er vorher eine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Die bevollmächtigte Person kann mit diesem Dokument im Krankenhaus hilfreiche Dienste erledigen, und wenn nötig auch weitere Heilmaßnahmen veranlassen.

Doch wenn es um Geld geht, erweist sich das Schriftstück meist als nicht ausreichend. Selbst wenn ausdrücklich darin vermerkt wurde, dass der Aussteller die bevollmächtigte Person zu Transaktionen an seinem Konto ermächtigt. Die Banken und Sparkassen berufen sich auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen und fordern als zusätzliches Dokument eine Bankvollmacht. Diese ist auf institutseigenen Formularen aufgesetzt und muss in der Bank vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten unterschrieben werden.

Manche Institute akzeptieren alternativ auch eine notariell beglaubigte Urkunde als Bankvollmacht. Diese Vorgehensweise sollte nicht falsch verstanden werden, Banken sind sehr an der Sicherheit ihrer Kunden interessiert, auch und gerade, wenn es denen gesundheitlich nicht gut geht. Deshalb sollten die erforderlichen Verfügungen rechtzeitig vor einem Ereignis ausgestellt werden. Denn gerade längere Krankenhausaufenthalte machen finanzielle Transaktionen erforderlich, die Miete und andere laufende Kosten können und wollen nicht warten.

Wissenswertes zur Bankvollmacht.

Falls der Ehepartner schon mit einer Bankvollmacht ausgestattet wurde, sollten die Bedingungen der Vollmacht noch einmal durchgelesen werden. Denn nach deutschem Recht verliert ein solches Schriftstück seine Gültigkeit, sobald der Vollmachtgeber verstirbt. Es können aber auch Bankvollmachten ausgestellt werden, die erst mit dem Tod des Vollmacherteilenden Gültigkeit gewinnen.

Wenn keine Bankvollmacht erteilt wurde, sperrt die Bank das Einzelkonto automatisch beim Tod des Besitzers. Es bleibt gesperrt und inaktiv, bis sich eventuelle Erben bei dem Institut durch ihren Erbschein legitimieren. Das dauert seine Zeit und belastet die Erben, denn sie müssen alle Kosten, beispielsweise für die Bestattung vorstrecken, weil das Erblasserkonto noch gesperrt ist. Ist das Konto jedoch als Gemeinschaftskonto von Eheleuten angelegt, verfügt der überlebende Ehepartner als Kontoinhaber und kann die erforderlichen Zahlungen leisten.

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