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Honorar-Finanzanlagenberater nach §34h GewO

Die Anzahl der Honorar-Finanzanlagenberater hat sich in den ersten drei Monaten des laufenden Jahres weiter erhöht. Allerdings weisen lediglich 94 Eintragungen im DIHK-Register auf überschaubares Interesse seitens der Berater hin.


Honorar-Finanzanlagenberater

Anzahl der Honorar-Finanzanlagenberater 

Die gute Nachricht zuerst: Die Summe der in der Bundesrepublik zugelassenen Honorar-Finanzanlagenberater ist im ersten Quartal des laufenden Jahres zwar langsam, aber konstant gestiegen. Das bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer angelegte Verzeichnis enthielt Ende März 29 Zugänge und weist damit eine Gesamtzahl von 94 Finanzanlagenberater auf Honorarbasis auf.

Erstmals wurden die Berater im September 2014 gezählt, damals beinhaltete das Register 45 Einträge zum Beruf Honorar-Finanzanlagenberater. Der Wert hat sich also in den vergangenen sieben Monaten mehr als verdoppelt. Manchem geht die Entwicklung zu langsam, vor allem im Vergleich mit Staaten wie den USA, Großbritannien oder den Niederlanden. Dort sind Finanzanlagenberater auf Honorarbasis mittlerweile alternativlos vertreten.

Strenge Regeln

Das Gesetzeswerk zur Honoraranlagenberatung ist mit strengen Vorgaben angereichert. Fachleute sehen darin einer der Gründe, warum sich seit Start des Registers lediglich 49 Personen für eine Selbstständigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater entschieden haben. Ein weiterer Hinweis auf das verhaltene Interesse an der Vergütung durch Honorare wird im Bereich Haftungsdach sichtbar. Die oberste deutsche Finanzaufsicht registrierte in den vergangenen drei Monaten nur ein neues auf die Honorarberatung ausgerichtetes Haftungsdach. Insgesamt enthält das Verzeichnis der Aufsichtsbehörde 15 dieser Konstruktionen.

Warum kommt die Honorarberatung in Deutschland nicht in Schwung?

Die Honorarberatung wurde 2014 durch ein kompliziertes und sperriges Behördenungetüm nominiert, allerdings wurden den Verbrauchern bis zur Gegenwart nicht die zum Verständnis notwendigen Details vermittelt. Mittlerweile gibt es für den Finanzanlagenmakler den Paragrafen 34f Gewerbeordnung, für die Honorar-Finanzanlagenberater ist der §34h zuständig.

Die Provisionslobby hat wieder einmal ganze Arbeit geleistet, die Honorarberatung beruhigt die Politik ebenso wie die Verbraucherschützer, in der Praxis ist und bleibt sie bis auf Weiteres relativ klein. Der Honorar-Finanzanlagenberater (vereinfacht ausgedrückt im §34h) im Vergleich zum Gesamtmarkt der gewerblichen Berater (Erlaubnisse nach §34 f und h) nimmt in der Bundesrepublik gerade einmal 0,25 Prozent ein. In Australien, sowie in England und Holland, liegt der Wert bei 100 Prozent. In den USA bei über 20%.


 
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