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Rechtslage im Restaurant – Gastronomische Streitfälle

Im Salat eine Schnecke, das Essen verdorben, schlechter Service oder sogar beschädigte Zähne durch den Biss auf eine Schrotkugel: In Restaurants verläuft nicht alles nach Wunsch. Richter urteilen aber auch manchmal zugunsten der Gastronomen. test verrät, wann der Kunde sein Essen bezahlen muss und wann er Schmerzensgeld bekommt.


Rechtslage im Restaurant – Gastronomische Streitfälle

Als Frau Bauer eine Schnecke in ihrem Salat entdeckte, sah sie darin keine Delikatesse, sondern ließ das Gericht umgehend zurückgehen und weigerte sich, es zu bezahlen. Die Reaktion ist verständlich – doch ob sie juristisch korrekt ist, bleibt fraglich. Immer wieder werden Gerichte beschäftigt, wenn es zu Ärgernissen im Restaurant kommt: Mal findet man Steine oder Schrotkugeln im Essen, mal werden Haare oder Kakerlaken serviert. Auch verdorbene oder verkeimte Lebensmittel finden immer wieder den Weg auf unsere Teller. Das ist alles andere als gesund. Und dennoch: es gibt keinen Automatismus, nach dem Restaurantbesucher eine Entschädigung erhalten.

Erster Fall: Schadenersatz wird nicht gleich fällig, nur weil das Gericht nicht schmeckt. Ein Gericht muss aber nicht bezahlt werden, wenn es offensichtlich angebrannt, ungenießbar oder versalzen ist und dem Wirt die Chance auf Nachbesserung gegeben wird. Ist das nicht zumutbar, wie im Fall von Frau Bauer, kann auf einen zweiten Versuch verzichtet werden. Dann müssen nämlich nur bereits verzehrte Speisen bezahlt werden.

Zweiter Fall: Möchte der Verbraucher Schadenersatz, ist er auf Beweise angewiesen. Gerhard S. bestellte sich in einem Lokal Cevapcici. Als er kaute, biss er auf etwas Hartes, wodurch ein Backenzahn in Mitleidenschaft gezogen wurde. Er klagte erfolglos auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Alle Instanzen räumten zwar ein, dass ein Gast entschädigt werden müsse, wenn Steine oder Schrotkugeln im Essen steckten, aber Gerhard S. konnte nicht stichhaltig beweisen, dass sein Zahn aufgrund eines Fremdkörpers zerbrach. Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch Knorpelteilchen im Hackfleisch, mit denen immer zu rechnen sei, genauso in der Lage sind, einen Zahn zu zerstören. Deshalb ging der Kläger leer aus.

Der Inhaber eines Kölner Schnellimbisses musste hingegen das volle Zahnarzthonorar seines Gastes und dessen Schmerzensgeld zahlen. Nachdem der Richter die Zeugen befragt hatte, stand für ihn fest: Es befand sich ein scharfkantiger Gegenstand im Salat, der dort nicht hingehörte. Für einen Restaurantbesucher aus dem Schwarzwald nahm die Sache ebenfalls ein glückliches Ende, nachdem er einen Zahn verlor, weil er auf ein Schrotkorn gebissen hatte: Drei Viertel der Behandlungskosten mussten vom Wirt übernommen werden, während der Kunde jedoch auf dem Rest sitzen blieb. In diesem Fall stellten die Richter klar: Isst der Restaurantbesucher vom Jäger erlegtes Wild, muss er vorsichtig kauen. Die Gäste einer Hochzeitsfeier machten allerdings die Erfahrung, dass Vorsicht beim Verzehr gesundheitliche Schäden nicht immer verhindert: Auf dem Eis zum Dessert hatten sich Salmonellen ausgebreitet. Viele Feiernde, darunter das Brautpaar, mussten behandelt werden. Der Bundesgerichtshof entschied nach jahrelangen Prozessen: Kleine Unternehmen haften auch bei Produktfehlern. Dabei muss ihnen kein Verschulden nachgewiesen werden. An die Brautleute ging eine Summe von 2 000 Euro Schmerzensgeld.

Gerichte haben auch schon bei mangelhafter Bedienung entschieden, wie beispielsweise das Amtsgericht Hamburg: Wenn Gäste in einem Edelrestaurant zwei Stunden lang auf ihr Essen warten, obwohl sie den Tisch reserviert hatten, dürfen sie 20 Prozent weniger zahlen. Einen 30-prozentigen Nachlass beschloss sogar das Landgericht Karlsruhe, weil die Gäste eines badischen Lokals erst nach anderthalb Stunden ihr Essen erhielten. Zudem existiert ein Zeitlimit, wenn die Bedienung sich mit der bestellten Rechnung Zeit lässt. Wer länger als 15 Minuten wartet, darf Namen und Adresse hinterlassen, wenn er das Lokal verlässt. Tut er das nicht, erwartet ihn Ärger wegen Zechprellerei. Wer nach einem gemeinsamen Abend mit Freunden als Letzter geht, braucht nicht gleich einzuspringen, wenn noch Positionen von den Anderen offen sind. Solange nichts anderes vereinbart ist, zahlt jeder nur seine eigene Rechnung. Richtig abzurechnen ist die Pflicht des Wirts. (LB/BHB)


 
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