Die reiche Natur Ägyptens wollte ein Ehepaar aus Deutschland erleben. Dazu hatten sie eine Pauschalreise gebucht, die über Hin- und Rückflug verfügte. Nach dem Aufenthalt auf einem Nilschiff sollte die Unterbringung in einem Hotel mit Vollpension fortgeführt werden, das den Urlaub mit vielen Ausflügen abrunden würde.
Der Ärger nahm seinen Lauf, als ihnen die Reiseunterlagen zugeschickt wurden, denn schon hier offenbarten sich einige Fehler: Die Ehefrau wurde unter einem falschen Namen eingetragen, wie auch das Hotel, bei dem keine Verpflegung geordert worden war. Der Ehemann wies den Reiseveranstalter auf seine falschen Angaben hin und bat um eine Korrektur, die ihm umgehend zugesagt wurde. Man versprach ihm, dass die korrigierten Unterlagen zusammen mit den Tickets am Flughafen hinterlegt würden.
Das Ehepaar fand sich zwei Tage später am Flughafen ein, um die Reise anzutreten. Sie erlebten jedoch eine böse Überraschung: Zwar waren die berichtigten Flugkarten hinterlegt worden, doch Gutscheine für das richtige Hotel fehlten, wie auch für den Transfer, für das Hotel und die Ausflüge. Sie versuchten in der Folge, den Reiseveranstalter telefonisch zu erreichen, doch der war nicht erreichbar, woraufhin sie die Reise nicht antraten. Aufgrund von Nichterfüllung verlangte das Ehepaar Schadenersatz vom Reiseveranstalter.
Das Amtsgericht bestätigte den Kläger und verurteilte den Reiseveranstalter zu einer Schadenersatzzahlung. Daraufhin legte jener Berufung ein. Das Landgericht Wuppertal kam allerdings zum gleichen Schluss: Sämtliche Kosten, die dem Ehepaar in Verbindung mit der nicht angetretenen Reise entstanden waren, musste der Reiseveranstalter übernehmen. Das betraf den Reisepreis und die Kosten für eine in diesem Rahmen abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung. (LB/BHB)