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Immobilie vermieten: Mieterhöhungen durch BGH präzisiert

In Deutschland steigen die Mieten immer weiter an und in verschiedenen Städten ist bezahlbarer Wohnraum kaum noch zu finden. Nun hat der BGH die Voraussetzung für eine Mieterhöhung genauer definiert.


Immobilie vermieten

Die Bedingungen für eine Mieterhöhung wurden vom Bundesgerichtshof (BGH) präzisiert. Künftig müssen Verbraucher, die eine Immobilie vermieten wollen, sich an dem gesamten Mietniveau der jeweiligen Stadt orientieren und nicht an einzelnen Stadtteilen. Durch das Karlsruher Gericht wurden bereits diverse Urteile wieder aufgehoben.

In der Regel richten sich Mieterhöhungen in der Bundesrepublik nach dem Mietspiegel. Dieser wird für die jeweiligen Städte und Gemeinden anhand der gängigen Mietpreise innerhalb der letzten Jahre erstellt.

Dennoch ist es beim Immobilie vermieten nicht erlaubt, die Miete mit nur einer Erhöhung auf das Mietpreisniveau der Stadt anzuheben. Eine Erhöhung hat in einem vorgegebenen, festgelegten Rahmen zu erfolgen. Darüber hinaus muss der Mieter einer Mieterhöhung zustimmen.

Immobilie vermieten will gelernt sein.

Das Gericht sah sich gleich mit mehreren Fällen aus Nordrhein-Westfalen konfrontiert, in denen die Vermieter von ihren Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung forderten. Hierbei waren auch Mieter einer ehemaligen Zechensiedlung in Ahlen betroffen, die bislang eine besonders geringe Miete entrichten mussten. 

Qualifizierte Mietspiegel nicht in jeder Kommune verfügbar

In einer Vielzahl der genannten Fälle lag der sogenannte einfache Mietspiegel vor, denn nicht für jede Kommune ist ein qualifizierter Mietspiegel verfügbar. Qualifizierte Mietspiegel sind in der Regel nur für mittlere und große Städte vorhanden und werden alle zwei Jahre durch Institute und Fachleute neu erstellt. Sie weisen die präzisen Mietspannen für die jeweiligen Regionen aus.

In den kleineren Städten und Gemeinden werden die einfachen Mietspiegel meisten durch Mietverbände und Hauseigentümer erstellt und bieten so, wie auch in den genannten Fällen, Anlass für Konflikte.

In dem Fall der Zechensiedlung erhielt der Vermieter vom Landgericht Münster in weiten Teilen Recht, da der Gerichtsgutachter sich bei der Beurteilung ausschließlich auf die Mietpreise der Zechensiedlung konzentriert hatte und der Mietspiegel der Stadt nicht berücksichtigt wurde.

Dabei hätte der Finanzexperte bei seiner Beurteilung eine breite Palette an Vergleichswohnungen aus dem Einzugsgebiet zugrunde legen müssen. Jetzt müssen die Fälle vor dem Landgericht Münster erneut verhandelt werden.

Der BGH hatte auch bei anderen Fällen, eine ehemalige Soldatensiedlung in Geilenkirchen, die vorinstanzlichen Gutachten kritisiert. (FF/BHB)


 
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