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Weiterhin per Post kündigen (2)

Verlangt ein Vertragspartner in seinen AGBs eine Kündigung in Textform, darf sich der Kunde prinzipiell aussuchen, ob er einen Brief verfasst, eine Mail schreibt oder eine SMS tippt. Sobald jedoch von Schriftform die Rede ist, muss eine Unterschrift geleistet werden, wodurch im Grunde nur der Brief übrig bleibt.


Weiterhin per Post kündigen (2)

Doch es gibt eine Ausnahme: Verfügt die E-Mail über eine „qualifizierte elektronische Signatur“, erfüllt sie die Anforderungen der Schriftform. Sie entspricht nach Aussage der Bundesnetzagentur einer herkömmlichen Unterschrift, weil sie die Urheberschaft im elektronischen Datenverkehr langfristig überprüfbar macht.

Als Nachteil stellt sich heraus, dass das Verfahren ungemein kompliziert ist, wodurch sich die Frage aufdrängt, ob der gute alte Brief nicht doch schneller und vor allem einfacher verschickt werden kann. Möchte ein Verfasser diese Quasi-Unterschrift verwenden, sind Empfänger und Verfasser auf einen Signaturschlüssel angewiesen, wie auch auf eine Identifizierungskarte, die sich beispielsweise im neuen Personalausweis befindet. Außerdem sind ein Kartenlesegerät, wie auch eine PIN-Nummer erforderlich.

Dem widersprechen vereinzelte Urteile, in denen beispielsweise das Oberlandesgericht München entschied: Ist Schriftform bei einer Vertragskündigung vereinbart, sind auch E-Mails ohne die elektronische Signatur als rechtsgültig anzusehen (Rechtsschutz ist wichtig). In manchen Fällen verbietet das Bürgerliche Gesetzbuch eine elektronische Kündigung vollständig und zieht die klassische Schriftform – einen Brief – vor. Etwa bei Arbeitsverträgen ist das der Fall. Man könnte versucht sein, im Umkehrschluss anzunehmen, dass andernfalls bei geforderter Schriftform die E-Mail zulässig ist. Allerdings herrscht die Meinung vor, am besten schlicht einen Brief zu verwenden, sobald von Schriftform die Rede ist.

Eingang der Kündigung beim Empfänger als Voraussetzung

Generell tut sich auch ein Problem auf, den Eingang der Kündigung zu beweisen. Das ist bei einem Brief ohne weiteres gegeben, sobald der Empfänger das Schreiben persönlich in Empfang nimmt oder es in seinem Briefkasten landet. Damit das im Zweifel bewiesen werden kann, gibt es hier die noch sicherere Variante, ein Einschreiben auf den Postweg zu bringen.

So gut wie unmöglich erscheinen solche Zugangsnachweise bei E-Mails. Die erste Hürde ist technischer Natur, weil die Mail auch im Spamordner des Empfängers gelandet oder gelöscht sein könnte, bevor es überhaupt die Möglichkeit gab, sie zu lesen. Aus diesem Grund ist eine Sicherungskopie der verschickten Mail vor Gericht auch kein Nachweis für deren Empfang.

Für dieses Dilemma möchten die Deutsche Post mit ihrem E-Postbrief, und die Telekom mithilfe der De-Mail einen Ausweg finden. Vor zwei Jahren begann die Post, ihren E-Postbrief öffentlich mit dem Slogan „Der E-Postbrief ist so verbindlich und sicher wie der Brief“ zu bewerben. Dabei sollte er die Vorteile des klassischen Briefes ins Internet übertragen. Dieser Hoffnung setzte das Landgericht Bonn schnell ein Ende, als es die Tauglichkeit als Briefersatz anzweifelte. Die Richter befanden, dass die Schriftformerfordernis bei elektronischer Kommunikation nur durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden könne. – Deshalb wurde der Post entsprechende Werbung versagt. Später sollte das Urteil durch das Oberlandesgericht Köln bestätigt werden.

Der Kläger war in diesem Fall der Bundesverband der Verbraucherzentralen, weil Verbraucher in die Irre geführt werden können, wenn sie annehmen, dass die elektronische Post so verbindlich sei wie ein Brief. Darauf vertrauend passiere es schnell, dass wichtige Fristen versäumt würden, wodurch Nachteile entstünden. Der Postbrief ist ungeeignet, wenn Willenserklärungen versendet werden müssen. Als Grundsatz sollte gelten, dass der Absender bei einer Kündigung per E-Mail auf eine Bestätigung des Empfängers besteht. Diese Bestätigung sollte er darüber hinaus sorgfältig aufbewahren. (LB/BHB)


 
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