Komplizierter geht es kaum: Honorar-Immobiliardarlehensvermittler

Im vergangenen Jahr wurde mit dem Honoraranlageberatungsgesetz erstmals eine gesetzliche Grundlage für unabhängige Finanzberatung auf Honorarbasis geschaffen. Damit wurde der Forderung vieler Verbraucherschützer Rechnung getragen, die das bisher verbreitete Modell provisionsorientierter Finanzberatung wegen fehlender Unabhängigkeit kritisiert hatten. Jetzt zeichnet sich eine Erweiterung ab - es kommt der Honorar-Immobiliardarlehensvermittler.


Immobiliardarlehensvermittler

Dieses Wortungetüm sieht ein Gesetzentwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas vor, mit dem unter anderem die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie umgesetzt werden soll. Der Honorar-Immobiliardarlehensvermittler würde damit neben die bereits bestehenden beiden Modelle für Honorarberatung treten: den Honoraranlageberater und den Honorar-Finanzanlagenberater.

Verwirrende Vielfalt bei Honorarberatung

Um zu verstehen, was sich hinter diesen nicht unmittelbar einsichtigen Begriffen verbirgt, hier ein kurzer Überblick. - der Honoraranlageberater: berät zu einem breiten Spektrum an Anlageprodukten - zum Beispiel offenen und geschlossenen Fonds, Zertifikaten und Aktien - und wird von der BaFin zugelassen und überwacht;  - der Honorar-Finanzanlagenberater: berät nur zu offenen und geschlossenen Investmentfonds; er unterliegt der Zulassung und Aufsicht durch das örtliche Gewerbeamt;  - der Honorar-Immobiliardarlehensvermittler: soll zu Immobilienfinanzierungen beraten und ist ebenfalls auf der Basis der Gewerbeordnung tätig. 

Allen diesen Beratungstypen ist gemeinsam, dass die Beratung ausschließlich auf Honorarbasis erfolgen darf. Die Entgegennahme von Provisionen ist Honorarberatern nicht gestattet. Außer dieser Bedingung müssen Honorarberater über geordnete Vermögensverhälnisse verfügen und entsprechende Sachkunde nachweisen. 

Honorarberatung - ein Ansatz für Kundenorientierung 

Der Ansatz, gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen für Finanzberatung auf Honorarbasis zu schaffen, ist sicher zu begrüßen. Damit  wird erstmals eine eindeutige Rechtsgrundlage geschaffen, anhand der sich zweifelsfrei feststellen lässt, auf welcher Basis ein Finanzberater tätig ist. Honorarberatung wird dabei allgemein als ein wichtiger Schritt in Richtung auf mehr Unabhängigkeit bei der Beratung gesehen.

Da der Honorarberater ausschließlich für seine Beratungsleistung und nicht für den Produktverkauf vergütet wird, ist hier am ehesten sichergestellt, dass sich die Beratung am tatsächlichen Kundenbedarf orientiert. 

Eher hinderlich als förderlich 

Ob die bereits verwirklichten Berufsbezeichnungen und der jetzt beabsichtigte Honorar-Immobiliardarlehensvermittler die Honorarberatung hierzulande fördern werden, kann allerdings bezweifelt werden. Dem Verbraucher dürften die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Modellen kaum begreiflich zu machen sein. Und die Ausdifferenzierung der Honorarberatung nach unterschiedlichen Beratungsfeldern steht einer ganzheitlichen Finanzberatung, die eigentlich dringend notwendig wäre, sehr im Wege. 

Bisher haben nur wenige Berater von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich als Honorarberater registrieren zu lassen. Das dürfte auch bei dem neuen Honorar-Immobiliardarlehensvermittler nicht viel anders sein. Und um die Verwirrung komplett zu machen, sieht der Gesetzentwurf des Bundesjustizministers auch noch den provisionsorientierten Immobiliendarlehensvermittler als Option vor. Das Fazit lautet daher: gut gemeint ist noch lange nicht gut gemacht.


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