Erbschaft: Frühzeitig schenken - aber mit Bedacht

Für eine Schenkung als Alternative zur Erbschaft gibt es viele Gründe: Durch eine Schenkung lassen sich wirksam Steuern sparen. Viele Menschen möchten damit auch späteren Streitigkeiten um die Erbschaft entgegenwirken. Um späteren Ärger zu vermeiden, sollte jedoch auch eine Schenkung vertraglich abgesichert sein. Im deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuer-Gesetz gelten für enge Angehörige hohe Freibeträge.


Erbschaft

Ehepartner erhalten 500.000 Euro steuerfrei, für Kinder und Enkelkinder liegt die Steuergrenze bei 400.000 respektive 100.000 Euro. Alle anderen Empfänger einer Erbschaft oder Schenkung erhalten einen Freibetrag von 20.000 Euro. Bei größeren Vermögen oder bei einer Erbschaft von entfernt oder nicht verwandten Person sind diese Freibeträge schnell ausgeschöpft. Bei einer Schenkung lassen sie sich in Zehn-Jahres-Intervallen wieder nutzen. Eine rechtzeitige Vermögensverteilung durch Schenkung kann die Steuerlast des einzelnen Begünstigten daher deutlich reduzieren.

Priorität bei einer Schenkung: Die Absicherung der älteren Generation

Allerdings gilt für eine Schenkung: Die verschenkten Vermögenswerte sind tatsächlich weg - und zwar auch, wenn sich später das persönliche Verhältnis zum Beschenkten ändert. Der Rückforderung einer Schenkung wegen groben Undanks wird von den Gerichten nur in absoluten Ausnahmefällen stattgegeben. Sicherheit erhält der Schenkende nur durch ein Rückforderungsrecht im Schenkungsvertrag, das zu erwartende Probleme bereits im Vorfeld regelt. Vereinbart werden kann hier beispielsweise, dass das Vermögen an die Eltern zurückfließt, wenn ein von ihnen beschenktes Kind vor den Eltern stirbt oder die vereinbarten Pflege- und Versorgungsleistungen für diese nicht erbringt. Generell gilt, dass sich ein solcher Vertrag über eine Schenkung auf die Absicherung der älteren Generation fokussieren und Steuerersparnisse gegenüber einer Erbschaft hier nur eine sekundäre Rolle spielen sollten.

Nießbrauch als optimales Absicherungsmodell bei Immobilienschenkungen

Bei einer Immobilienschenkung sind die Vereinbarung eines lebenslangen Wohnrechts oder eines Nießbrauchrechts gute und gern gewählte Wege, um den Schenkenden abzusichern. Beide werden im Grundbuch eingetragen und gelten auch bei einem späteren Verkauf der Immobilie. Die umfassendere Regelung ist hier das Nießbrauchrecht, dass nicht nur die Selbstnutzung der Immobilie garantiert, sondern auch zu Mieteinkünften berechtigt. Auch wenn das Familienhaus im Rahmen einer Schenkung an die Kinder oder Enkel fällt, sollte sich Schenkende daher für einen Nießbrauch entscheiden. Falls die Immobilie wegen Alter oder Krankheit später nicht mehr selbst bewohnt wird, ermöglicht ein Nießbrauch zusätzliche Einkünfte durch Vermietung, die im Fall einer Pflegebedürftigkeit dann vielleicht bitter nötig sind. Steuerlich kann der Kapitalwert eines Nießbrauchs von eventuell anfallenden Schenkungssteuern abgezogen werden.

Pflichtteil an einer Erbschaft - bei lebenslangem Wohnrecht oder Nießbrauch unbeschränkt

Wer mit der Schenkung einer Immobilie vor allem den Pflichtteil eines anderen Kinders an der Erbschaft schmälern möchte, kommt mit einem Nießbrauch oder einem lebenslangen Wohnrecht nicht zum Ziel. Zwar haben die pflichtteilberechtigten Erben auf den Wert der Immobilie keinen Zugriff, sofern zwischen Schenkung und Erbschaft mehr als zehn Jahre liegen. Die Vereinbarung von wesentlichen Rechten wie Nießbrauch oder Eigennutzung setzen diese Regel jedoch außer Kraft - der Rechtsanspruch auf den Pflichtteil an der Erbschaft schließt dann gegebenenfalls auch die verschenkte Immobilie ohne Befristung ein.


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