Steuervorteile: Altverluste bei Aktien geltend machen

Anleger, die bis zum Jahr 2009 Verluste aus Wertpapiergeschäften verschmerzen mussten, können dafür jetzt letztmalig Steuervorteile geltend machen. Die steuerrechtliche Regelung dafür gilt noch bis zum Jahresende, ab 2014 fallen die meisten Verrechnungsmöglichkeiten für Altverluste fort.


Steuern

Das Jahr 2009 markiert durch die Einführung der Abgeltungssteuer für Investoren eine steuerliche "Zeitenwende". Für  Zinsen, Dividenden sowie Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften werden seit dem 1. Januar 2009 jeweils 25 Prozent Steuern plus Solidaritätszuschlag und eventuell auch Kirchensteuer fällig.  Für Investmentzertifikate mit Ausnahme von Finanz-Innovationen, beispielsweise Garantiezertifikaten, gilt der 15. März 2007 als Stichtag, alle danach erworbenen und noch nicht verkauften Werte unterliegen der Steuerpflicht. Der Zeitraum, für den ein Wertpapier gehalten wird, spielt bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen seitdem keine Rolle mehr.

Steuervorteile aus älteren "Spekulationsverlusten" - nur noch bis zum Jahresende 2013

Noch bis zum Jahresende 2013 können Anleger für Altverluste aus Wertpapiergeschäften Steuervorteile geltend machen. Verluste, die vor 2009 entstanden sind, werden in diesem Fall mit Gewinnen aus aktuellen Wertpapierverkäufen - beispielsweise von Aktien oder Investmentfonds - verrechnet und können die Belastung durch die Abgeltungssteuer erheblich mindern. Voraussetzung für die Nutzung der Steuervorteile ist, dass die "Gewinner-Papiere" nach dem 1. Januar 2009 erworben und die Altverluste dem Fiskus bereits gemeldet wurden. Ab dem 1. Januar 2014 fällt diese Verrechnungsmöglichkeit für "Spekulationsverluste" fort. Steuervorteile ergeben sich dann nur noch, wenn die Altverluste mit Gewinnen aus der Veräußerung von Gold oder Immobilien verrechnet werden.

Die Entwicklung der Finanzmärkte kommt den steuerlichen Interessen vieler Anleger dabei durchaus entgegen. Die Aktien vieler Unternehmen und somit auch die entsprechenden Fonds befinden sich aktuell im Aufwind. Wer jetzt verkauft und Altverluste geltend macht, kann die entsprechenden Steuervorteile noch in vollem Umfang nutzen. Allerdings müssen die Verluste für das Jahr, in dem sie entstanden sind, in der Steuererklärung angegeben und durch einen Verlustfeststellungsbescheid des Finanzamts bestätigt sein. Eine nachträgliche Verlustfeststellung für 2009 oder frühere Jahre ist normalerweise ausgeschlossen. Sie kann nur dann erfolgen, falls die entsprechenden Steuerbescheide noch offen sind.

Zwei Depots zur separaten Berechnung von Altverlusten 

Auch Anleger, die über einen gültigen Verlustfeststellungsbescheid verfügen, werden bei der Realisierung ihrer Steuervorteile aus Altverlusten auf Schwierigkeiten stoßen. Die Banken müssen für ihre Depotkunden seit 2009 zur Feststellung der Abgeltungssteuer zwar eine Verlustrechnung erstellen, werden sich jedoch kaum um Verluste aus früheren Jahren kümmern. Falls Anleger über ein steuerlich relevantes Altverlust-Polster verfügen, kann die "automatische" Verlustrechnung der Bank in diesem Jahr ein Nachteil sein: Die Institute verrechnen dafür den Gesamtgewinn aus Wertpapierverkäufen mit Aktienverlusten, sonstigen Wertpapierverlusten (exklusive Aktien, inklusive Zinsen, Dividenden und Veräußerungserträgen), dem Freistellungsauftrag des aktuellen Jahres sowie einer eventuell anrechenbaren ausländischen Quellensteuer. Steuervorteile aus Altverlusten werden dabei nicht berücksichtigt - für ihre Geltendmachung muss der Steuerpflichtige selber sorgen. Um die Steuervorteile aus Altverlusten zu nutzen, war schon immer die Anlage von zwei Depots empfehlenswert. In das erste Depot kommen alle bis zum Jahresende 2008 erworbenen Wertpapiere, in das zweite Depot alle späteren Titel. Durch diese Trennung ist die Bank gezwungen, für die älteren Werte eine separate  Verlustrechnung vorzunehmen, die dann unter Berücksichtigung eines gültigen Verlustfeststellungsbescheides steuerlich mit den Gewinnen ab 2009 verrechnet werden kann.

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