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Beteiligungen: Rückabwicklung eines Medienfonds

Für die Beratungen bezüglich der Beteiligungen an einem Medienfonds, dem VIP4, hatte die Bank einen fehlerhaften Prospekt verwendet, und Kunden ungenügend aufgeklärt.


Medienfond

Das genügte dem OLG, um dem klagenden Anleger Schadenersatz zuzusprechen und der Rückabwicklung stattzugeben - umso mehr, als der Anleger bei ordnungsgemäßer und umfassender Beratung wohl keine Beteiligungen am Medienfonds VIP4 gezeichnet hätte. Solche Urteile - dieses war nicht das erste - von höchster Ebene sind bahnbrechend - und wichtig für den Verbraucherschutz. Gegenwärtig werden derartige Beteiligungen schon als Antitransparenz-Produkte bezeichnet.

Wahrscheinlich hätten weitaus weniger Anleger Beteiligungen an dem Medienfonds gezeichnet,

wenn die Bank nachweislich ordnungsgemäß zum Medienfonds und den Risiken bei Beteiligungen beraten hätte. Im Prospekt, den sie zur Beratung verwendete, fanden sich aber weder ausreichende Risikohinweise noch war die Prognose für die zukünftige Fondsentwicklung tatsächlich haltbar. Die Bank hingegen konnte aber nicht nachweisen, dass sie in ihrer Finanzberatung die Fehler des Prospekts ausreichend richtiggestellt hatte. 

Eigentlich unterliegen Banken der gesetzlichen Pflicht der objektgerechten Finanzberatung, wie das im Gesetzesdeutsch heißt - aber diese Pflicht wurde, wahrscheinlich nicht nur in diesem Fall, ganz eindeutig verletzt. Für Anleger ist das nicht nur ärgerlich, sondern kann unter Umständen auch enorme Verluste nach sich ziehen. Umso mehr wird deutlich, wie wichtig eine unabhängige und kompetente, seriöse Beratung für Kunden ist - und deutlich wird auch, dass auch der Gesetzgeber das glücklicherweise so sieht. Umgekehrt hätten aber möglicherweise sehr viel weniger Kunden der Bank den besagten Medienfonds gezeichnet, wären sie seriös und ausreichend beraten worden. Gerade bei Beteiligungen muss man sich in jedem Fall auf den Berater verlassen können. 

Mustergültiges Urteil: Als Schadensersatz Rückabwicklung des Anlagegeschäfts

Das OLG Urteil, das am 23. Juli unter der Aktenzahl 34 U 53/10 erging, ist auch noch in einem anderen Punkt mustergültig: der Anleger forderte eine komplette Rückabwicklung des Anlagegeschäfts, und der wurde vom Gericht auch stattgegeben. Der finanzielle Schaden dieses Anlegers ist also wirklich völlig ausgeglichen worden - in vielen anderen Fällen passiert das aber nicht. Die Zahl dieser Fälle sollten sich mit der nunmehr geltenden gesetzlichen Möglichkeit zur Honorarberatung anstatt zur provisionsgestützten Beratung im Anlagebereich verringern. Denn dort, wo eine Entscheidung des Kunden keine Auswirkung auf das Einkommen des Beraters hat, braucht auch nichts mehr verschwiegen oder beschönigt zu werden, wie bei den Beteiligungen am Medienfonds VIP4.

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