06:00

Die Photovoltaikanlage und ihre Unternehmer

Photovoltaikanlagen sind stark im Trend. Tatsächlich setzen auch viele Betriebe darauf, allerdings müssen sich Gewerbetreibende ausführlich darüber informieren, wie sie die teure Anschaffung und auch die laufenden Kosten und Erträge mit ihren Gewinnen verrechnen dürfen. Hier gibt es nämlich einiges zu beachten.


Jedes einzelne Gewerbe unterliegt der Gewerbesteuer. Also muss auch für eine Photovoltaikanlage Gewerbesteuer bezahlt werden. Wer Gewinne und Verluste aus verschiedenen Betrieben allerdings sofort verrechnen möchte, der muss diese aus einheitlichem Gewerbebetrieb erhalten. Andernfalls dürfen die Kosten nur als Verlustvortrag geführt und mit den künftigen Gewinnen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage verrechnet werden, nicht jedoch mit anderen Gewinnen.

Für einen Einzelhändler mit Photovoltaikanlage entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Urteil vom 24.10.2012 (Az.: X R 36/10), dass es sich nicht um einen einheitlichen Gewerbetrieb handelt, wenn Strom zwar auf dem Dach des Unternehmens erzeugt wird, dieser dann aber ganz und gar in die Energieversorgung der Region eingespeist wird.

Dabei ist nicht von Belang, was die Absicht des Gewerbebetriebs ist. Einheitlicher Gewerbebetrieb soll so nur dann vorliegen, wenn beispielsweise verschiedene Arten von Strom gewonnen werden. Auch wird der Strom nicht ins örtliche Netz, sondern in die anderen Betriebe des Gewerbetreibenden eingespeist.

Ein einheitlicher Betrieb liegt aber nicht unbedingt vor, wenn sich eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des Unternehmens befindet. Um einen einheitlichen Betrieb zu schaffen, müssen oben genannte Faktoren zutreffen.


 
Herzlich Willkommen Video | Honorar für Beratung
Alle Honorarberater