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Finanzen: E-Zigarette als Tabakprodukt eingestuft

Die Einstufung der E-Zigaretten spaltet Justiz und Politik. Von einem Gericht wurde nun ein Händler nach den Richtlinien des Tabakgesetzes verurteilt. Sollte sich die Auffassung des Gerichtes durchsetzen, könnte dies eine leichtere Zulassung der E-Zigaretten bedeuten.


Finanzen

Dem Urteil des Landgerichtes in Frankfurt am Main zufolge zählen die nikotinhaltigen Flüssigkeiten in den E-Zigaretten zu den Tabakerzeugnissen. Somit ist der Handel mit den E-Zigaretten ein Verstoß gegen das Tabakgesetz. Am Montag wurde vom Landgericht Frankfurt ein aus Nordrhein-Westfalen stammender Geschäftsmann zu einer Geldstrafe in Höhe von 8.100 Euro verurteilt, darüber hinaus wurden durch das Gericht etwa 15.000 Behälter mit der nikotinhaltigen Flüssigkeit, dem sogenannten Liquid, eingezogen. Das hat sicherlich erhebliche Auswirkungen auf seine Finanzen.

Ursprünglich lautete die Anklage gegen den 46-Jährigen auf Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei den nikotinhaltigen Liquids jedoch um Tabakerzeugnisse. Da die Liquids als Tabakprodukte unzulässige Zusatzstoffe enthalten ist der Handel damit nicht erlaubt. In insgesamt 134 Fällen hatte der Händler Liquids, mit denen die sogenannten E-Zigaretten für den rauchfreien Konsum befüllt werden, aus China importiert. Von dem Richter Jörn Immerschmitt wurde zwar bestätigt, dass es sich bei der E-Zigarette um eine durchaus weniger schädliche Variante der herkömmlichen Zigarette handele, diese jedoch mit Gesundheit rein gar nichts zu tun hätte.

Frage der Finanzen: Was ist eine E-Zigarette 

Als Pilotverfahren war der Frankfurter Prozess der erste Strafprozess, bei dem sich ein Landgericht mit dem Thema E-Zigarette auseinandersetzen musste. Welchen Gesetzen die E-Zigarette unterliegt, ist auch weiterhin unklar. Während die EU-Kommission die E-Zigaretten als Arzneimittel einstuft, sind diverse deutsche Gerichte anderer Auffassung.

Aktuell ist das Frankfurter Urteil noch nicht rechtskräftig. Von beiden Parteien, der Staatsanwaltschaft und auch dem Angeklagten wird eine Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in Erwägung gezogen. Dabei verfolgt die Anklage eine Bewertung der Liquids als Arzneimittel, was ein weitaus strengeres Zulassungsverfahren und entsprechende finanzielle Folgen hätte.

Von einem Sprecher des Landgerichtes wurde bestätigt, dass sich das Urteil lediglich auf den Handel mit den Liquids bezieht. Der Erwerb und auch der Konsum seien nicht strafbar. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass es schwieriger werden wird, an die Liquids heranzukommen. Dabei geht das Gericht in seiner Entscheidung nicht davon aus, dass nun alle Geschäfte (Finanzen) mit den E-Zigaretten geschlossen werden. Solange noch kein Grundsatzurteil gefallen ist, müsste über jeden Fall im Einzelnen entschieden werden. (DR/BHB)


 
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