BU - Teil 2: Grundvoraussetzungen 1/4 - Definition Beruf

Seit dem 01.01.2008 gilt für alle neu abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungen eine einheitliche Definition der Berufsunfähigkeit auf Basis des neuen Versicherungsvertragsgesetzes.


BU

Versicherungsvertragsgesetz VVG

(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Von dieser Regelung darf der Versicherer nicht zum Nachteil des Versicherten abweichen.

Leistungsparameter wie „Definition Beruf“, „Ereignisse“, „Dauer der Beeinträchtigung“ und „Arztanordnungsklausel“ sind von besonderer Bedeutung, stellen sie doch die Grundvoraussetzungen für den Leistungsanspruch dar.

Definition Beruf:

Hier bestimmen der Zeitpunkt und die Ausgestaltung die detaillierte Prüfung. Beim Zeitpunkt gibt es unterschiedliche Ausprägungen: „der zuletzt ausgeübte Beruf“ bedeutet, dass die Police z.B. bei einem Berufswechsel mitreist. Gilt dagegen nur der „versicherte Beruf“, bezieht sich dieser ausschließlich nur auf den versicherten Beruf, der bei Vertragsabschluss versichert worden ist.

Die Problematik wird an folgendem fiktiven Beispiel deutlich: 

Ein Bankkaufmann reist überwiegend von Filiale zu Filiale und berät dort persönlich die Kunden der jeweiligen Filiale und führt Schulungen für Mitarbeiter durch. Die Tätigkeit des Bankkaufmanns besteht somit überwiegend in der Beratung und Schulung sowie in der Reisetätigkeit. Aufgrund einer Erkrankung kann die Reisetätigkeit nicht mehr ausgeübt werden und die persönliche Beratung der Kunden vorort sowie die Schulungen der Mitarbeiter sind auch nicht mehr möglich. Wenn jetzt der Beruf, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, versichert ist, erfolgt die Prüfung, ob eine BU besteht, anhand der konkreten Merkmale „Reisetätigkeit“, „Beratung“ und „Schulung“. Wenn dagegen nur der Beruf des Bankkaufmanns allgemein versichert ist, kann die Prüfung auf alle möglichen Tätigkeiten innerhalb des Berufsbildes des Bankkaufmanns hin erfolgen.

Die Serie beschäftigt sich in Teil 3 ausführlich mit den Grundvoraussetzungen für den Leistungsanspruch einer BU, unterteilt in 4 Teilbereichen, fortfolgend der 2. Teilbereich von 4 mit „Ereignisse“. Über Ihr Feedback freue ich mich. 

Hier gelangen Sie zu allen Teilen der Serie:

BU - Berufsunfähigkeitsversicherung: Teil 1 – Allgemeines

BU - Teil 2: Grundvoraussetzungen 1/4 - Definition Beruf

BU - Teil 3 – Grundvoraussetzungen 2/4 - Ereignisse

BU - Teil 4 – Grundvoraussetzungen 3/4 – Prognose oder Dauer der Beeinträchtigung

BU - Teil 5 – Grundvoraussetzungen 4/4 – Arztanordnungsklausel

BU - Teil 6 – abstrakte Verweisung (theoretisch)

BU - Teil 7 – Umorganisation (nicht nur für Selbständige)

BU - Teil 8 – Rahmenbedingungen vor Eintritt eines Versicherungsfalles

BU - Teil 9 – weitere Rahmenbedingungen vor Eintritt eines Versicherungsfalles

BU - Teil 10 – Leistungsausschlüsse

BU - Teil 11 – Zusammenfassung

 


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