BU - Teil 8 – Rahmenbedingungen vor Eintritt eines Versicherungsfalles

Vorübergehendes Ausscheiden: der eintretende Leistungsfall, während eines durch z.B. Arbeitslosigkeit, Mutterschutz und Elternzeit bedingtes Ausscheiden aus dem Berufsleben, sollte nach den gleichen Kriterien geprüft werden, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn keine Arbeitslosigkeit usw. eingetreten wäre. Dabei gilt es zu beachten, dass einige Anbieter bestimmte Ereignisse (z.B. Elternzeit) nicht als vorübergehendes Ausscheiden werten.


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Längeres (dauerhaftes) Ausscheiden: Etliche Anbieter unterscheiden zwischen vorübergehenden und längerem Ausscheiden aus dem Berufsleben. Dabei muss beachtet werden, ob die Prüfkriterien und die definierte Lebensstellung verändert betrachtet werden. Die Änderung der Prüfkriterien auf „eine Tätigkeit, die aufgrund Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und die aktuelle Lebensstellung“ können eine abstrakte Verweisung sein. Einige Anbieter verwenden statt des Begriffes „längeres Ausscheiden“ den Begriff des „dauerhaften Ausscheidens“.

Berufswechsel: Ein Angestellter, der eine reine Bürotätigkeit ausübt, hat ein Rückenleiden, aufgrund dessen er nur noch eingeschränkt tätig sein kann, jedoch nicht die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit in diesem Berufsbild erfüllt. Durch einen Berufswechsel mit einem höheren körperlichen Anteil könnte das veränderte Berufsbild dazu führen, dass die Leistungsvoraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit erfüllt sind. Um eine derartige Möglichkeit einzuschränken, haben einige Anbieter eine zusätzliche Klausel in die Bedingungen mit aufgenommen. Es sollte darauf geachtet werden, dass z.B. ein Berufswechsel nicht berücksichtigt wird.

Arbeitsunfähigkeit: Durch die Arbeitsunfähigkeitsklausel wird geregelt, ob bereits eine Leistung erbracht werden muss, wenn eine 6-monatige Arbeitsunfähigkeit, aber noch keine Berufsunfähigkeit vorliegt. Es gibt bereits erste Anbieter, die bereits bei 6 Monaten ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit leisten.

Auch Leistung bei Pflegebedürftigkeit und die Infektionsklausel (nicht nur für Mediziner) werden in den Bedingungen unterschiedlich definiert und müssen ebenfalls beachtet werden.

Die Serie beschäftigt sich in Teil 9 ausführlich mit den „Rahmenbedingungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles“. Über Ihr Feedback freue ich mich.

Hier gelangen Sie zu allen Teilen der Serie:

BU - Berufsunfähigkeitsversicherung: Teil 1 – Allgemeines

BU - Teil 2: Grundvoraussetzungen 1/4 - Definition Beruf

BU - Teil 3 – Grundvoraussetzungen 2/4 - Ereignisse

BU - Teil 4 – Grundvoraussetzungen 3/4 – Prognose oder Dauer der Beeinträchtigung

BU - Teil 5 – Grundvoraussetzungen 4/4 – Arztanordnungsklausel

BU - Teil 6 – abstrakte Verweisung (theoretisch)

BU - Teil 7 – Umorganisation (nicht nur für Selbständige)

BU - Teil 8 – Rahmenbedingungen vor Eintritt eines Versicherungsfalles

BU - Teil 9 – weitere Rahmenbedingungen vor Eintritt eines Versicherungsfalles

BU - Teil 10 – Leistungsausschlüsse

BU - Teil 11 – Zusammenfassung

 


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