Die mögliche Steuerfalle Gemeinschaftskonto

Die meisten Paare, ob verheiratet oder nicht, haben das Gemeinschaftskonto (Oderkonto). Es ist praktisch und bequem, seine Geldgeschäfte über ein gemeinsames Konto abzuwickeln, die meisten Banken bieten es zudem ohne weitere Nachfrage als Standard an.


Die mögliche Steuerfalle Gemeinschaftskonto

Die wenigsten machen sich Gedanken über die steuerlichen Folgen, die ein Gemeinschaftskonto auslösen kann – Schenkungssteuer. 

Ein gemeinsames „Haushaltskonto“ ist meist unproblematisch, solange beide Partner etwa gleichviel einzahlen bzw. verdienen. Zu Problemen mit dem Finanzamt kann es schnell kommen, wenn ein Partner vermögend ist und der andere auf diese Ersparnisse zugreifen kann. Hier kann das Finanzamt eine hälftige Schenkung an den „ärmeren“ Lebenspartner unterstellen. 

Der Freibetrag bei Verheirateten beträgt 500.000 Euro, bei Lebensgefährten 20.000 Euro innerhalb von zehn Jahren, d.h., dass alle Geldflüsse zwischen den Partnern saldiert den Freibetrag innerhalb des 10-Jahreszeitraumes nicht übersteigen dürfen.  

Sie können auch rasch ins Visier des Fiskus geraten,

wenn ein Partner deutlich mehr verdient und sich der andere Partner ein Wertpapiervermögen aufbaut, für das die eigenen Einkünfte niemals ausgereicht hätten.

Auch einmalige Geldzuflüsse aus Erbschaft, Grundstücksverkäufen, Abfindungen oder Ablaufleistungen von Lebensversicherung können die Freibeträge schnell ausschöpfen.  

Um einer möglichen Schenkungssteuer aus dem Weg zu gehen,

sollten größere Geldbeträge nicht über das Gemeinschaftskonto fließen und die gemeinsame Kapitalanlage mit Bedacht eingerichtet werden. Ein kompetenter Finanzberater auf Honorarbasis kann in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater helfen, solche Fehler zu vermeiden.  

Eine Trennung der Vermögenswerte kann auch im Erbfall bzw. bei Schenkungen an Kinder von Vorteil sein, da die Freibeträge jeweils beiden Elternteilen zustehen. 

Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit bietet die sogenannte Güterstandsschaukel, hierzu sollten Sie jedoch einen erfahrenen Steuerberater zu Rate ziehen. Stellen sie auch einen Freistellungsauftrag.


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