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Insiderwissen: Kursbeeinflussung über Twitter

Vermeintliches Insiderwissen, von den richtigen Persönlichkeiten über Twitter und Facebook verbreitet, kann Börsenkurse steigen oder abstürzen lassen. Ein einziger Tweet kann einem beteiligten Unternehmen innerhalb weniger Minuten dreistellige Millionenbeträge an Wertzuwachs generieren.


Insiderwissen

Unternehmer verbreiten gezielt Insiderwissen über ­Social Media Kanäle

Der Chef eines bekannten US-amerikanischen Konzerns für Elektromobilität twittert mit Begeisterung; in seinen Tweets geht es entweder um neue Produktlinien oder um Leistungssteigerungen bei den Elektrofahrzeugen. Er setzt dieses Insiderwissen gezielt und im richtigen Moment ein, um die Aktien seines Unternehmens auf Rekordhöhen zu pushen. Die Tweets sind sehr lukrativ, die Notierungen steigen jedes Mal um etwa drei bis vier Prozentpunkte.

Das Ende der Chancengleichheit

Wenn Insiderwissen nur über bestimmte Kanäle verbreitet wird, ist es nicht allen Aktionären zugänglich. Marktteilnehmer wären gezwungen, Accounts bei Facebook und Twitter zu eröffnen. Sie müssten den Tweets der Emittenten folgen und dabei echtes Insiderwissen von Fakes trennen. Hier gilt das Gleiche wie bei Prognosen: Es kommt immer darauf an, wie die Masse der Akteure auf die einzelnen Informationen reagiert. 

Banken filtern Insiderinformationen durch komplexe Computerprogramme aus der täglichen Nachrichtenflut. Privatanleger, die keinen Zugang zu Insiderwissen haben, sind bei der Geldanlage enorm benachteiligt, sie können nur machtlos auf die Aktionen der Profis reagieren. Die Aufsichtsbehörden bemühen sich, wenn überhaupt, vergeblich um Chancengleichheit.

Unterschiedliche Ansichten

Während in den Vereinigten Staaten Insiderwissen über soziale Medien verbreitet werden darf, neigen die europäischen Aufsichten eher zum Gegenteil. In den USA muss ein Emittent seinen Aktionären nur mitteilen, über welche Kanäle er seine Insiderinformationen verbreitet. Die BaFin verbietet als oberste deutsche Finanzaufsicht die Verbreitung von Insiderwissen über Twitter und Co. nicht, allerdings gelten hier andere Vorschriften.

Ein Emittent muss hierzulande alle kursrelevanten Informationen 30 Minuten vor der Publizierung an die BaFin und die Börse übermitteln. Ein externer Dienstleister sorgt dann für Chancengleichheit, indem er allen Medien die Nachricht gleichzeitig zur Verfügung stellt.


 
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