21:00

Sparerpauschbetrag nicht Sparerfreibetrag

Der alte Sparerfreibetrag wurde am 1. Januar 2009 vom Sparerpauschbetrag abgelöst. Mit dem vorher gültigen Sparerfreibetrag wurde auch die alte Werbekostenpauschale abgeschafft. Sie heißt jetzt Werbekosten-Pauschbetrag und ist bereits im Sparerpauschbetrag enthalten.


Sparerpauschbetrag

Zum Sparerpauschbetrag gehört auch ein Freistellungsauftrag

Damit der Sparerpauschbetrag direkt von der auszahlenden Bank berücksichtigt wird, sollte dem Institut ein sogenannter Freistellungsauftrag vorgelegt werden. Die genaue Handhabung und die Funktionsweise des Freistellungsauftrags können auf den Webseiten der Institute nachgelesen werden. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, zieht sie automatisch 25 Prozent Abgeltungssteuer und außerdem den Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls auch Kirchensteuer von den Kapitaleinkünften ab. Das Gleiche gilt auch für Summen, die den Sparerpauschbetrag übersteigen. Sind die Ehepartner gemeinsam zur Steuer veranlagt, können sie ihre Freistellungsanträge nur gemeinsam stellen. Die Höhe des Sparerpauschbetrags beläuft sich auf 801 Euro pro Person, bei Ehepaaren kommen so 1602 Euro zusammen. In ihm sind der alte Sparerfreibetrag (750 Euro) sowie ein Werbekosten-Pauschbetrag (51 Euro) zusammengefasst.

Der neue Pauschbetrag ist nicht nur auf Zinsen und Dividenden anwendbar, er schließt auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalinvestitionen sowie Termingeschäften ein. Ausdrücklich ausgeschlossen ist beim Pauschbetrag der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbekosten. Gleichzeitig wurde auch der vorher mögliche steuerliche Abzug von Fremdfinanzierungskosten beim Wertpapiererwerb annulliert. Somit gilt seit Beginn des Jahres 2009 ein umfassendes Verbot des Abzugs aller tatsächlich entstandenen Werbekosten.

Weitere Tipps zum Sparerpauschbetrag

Für Sparer mit geringem Einkommen ist empfehlenswert, statt dem Freistellungsauftrag eine sogenannte NV-Bescheinigung bei ihrer Bank vorzulegen. Durch die Vorlage dieser beim Finanzamt erhältlichen Bescheinigung können auch Dividenden und Zinsen, die über den Pauschbetrag hinausgehen, ohne Steuerabzug seitens der Bank vereinnahmt werden. Die Bescheinigung ist auch besonders sinnvoll für Schüler, Studenten und Rentner. Die Abgeltungssteuer und der Sparerpauschbetrag werden nur auf private Vermögen angewendet, für Betriebsvermögen gelten sie nicht.

In Geschäftsvermögen müssen Einkünfte wie Zinsen und Dividenden voll versteuert werden. Es gelten dabei die individuellen Steuersätze der Geschäftsinhaber. Allerdings können diese auch Finanzierungskosten für beispielsweise Aktienkäufe voll als Betriebsausgaben absetzen. Diese unterschiedliche Regelung stößt bei den Steuerpflichtigen auf wenig Verständnis und beschäftigt daher öfters die Finanzgerichte. Denn eigentlich sollten die Abgeltungssteuer und der Sparerpauschbetrag für alle steuerpflichtigen Bürger in gleichem Ausmaß anwendbar sein.

Google+


 
Herzlich Willkommen Video | Honorar für Beratung
Schnellzugang Finanzen

18.04.2021 - Steuern
23.01.2021 - Steuern
Mitarbeiteraktien: steuerliche Behandlung? Der Honorar-Finanzanlagenberater Frank Frommholz über Grundzüge.
09.01.2021 - Steuern
Steuern: Der Kampf lohnt sich! Die engagierte Honorar-Finanzanlagenberaterin Claudia Bischof aus Berlin ermutigt zum Kampf.
Alle Honorarberater