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Der Freistellungsauftrag und seine Tücken

Mit einem Freistellungsauftrag lassen sich Kapitalerträge vom Steuerabzug freistellen. Im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 wurde die Kapitalertragbesteuerung in vielen Bereichen neu geregelt. Das gilt auch für die Verrechnung von Verlusten aus Wertpapiergeschäften - mit Konsequenzen für die Erteilung von Freistellungsaufträgen.


Freistellungsauftrag

Verlustverrechnung seit 2009 neu geregelt

Früher konnten Altverluste grundsätzlich mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Sie haben dadurch die Gesamtsteuerbelastung entsprechend gemindert. Mit der Abgeltungssteuer hat sich das grundlegend geändert. Die Verrechnung ist wesentlich komplizierter geworden. Dabei muss zwischen Alt- und Neuverlusten unterschieden werden. Bei Neuverlusten nach dem 31.12.2008 findet die Verrechnung je nach der Quelle, aus der sie entstanden sind, statt. Altverluste, die vor dem 1.1.2009 entstanden sind, können dagegen in einem Übergangszeitraum bis Ende 2013 noch generell mit Veräußerungsgewinnen bei anderen Kapitalanlagen verrechnet werden. Altverluste, die bis zum Jahresende noch nicht aufgebraucht sind, sind danach nur noch mit Gewinnen aus Immobilien und Edelmetalltransaktionen verrechenbar. 

Übergangsfrist läuft zum Jahresende aus

Wer noch hohe Altverluste im Bestand hat, muss daher ein Interesse daran haben, möglichst noch in diesem Jahr eine Verrechnung mit Gewinnen aus Kapitalanlagen zu erreichen. Möglich wird das, indem Wertpapiere, die zwischenzeitlich Kursgewinne erzielt haben, noch in diesem und nicht erst im nächsten Jahr verkauft werden. Ein erteilter Freistellungsauftrag kann sich dabei als hinderlich erweisen, wenn er dem Ziel, möglichst viele steuerpflichtige Gewinne zur Verlustverrechnung zu erzielen, zuwiderläuft. 

Mögliches Hindernis: Freistellungsauftrag bei Eheleuten

Das ist insbesondere der Fall, wenn Eheleute einen gemeinsamen Freistellungsauftrag nutzen. Der ist bei Gemeinschaftskonten und -depots zwingend, nicht aber bei getrennten Konten. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag bewirkt, dass erzielte Kursgewinne eines Partners zunächst einmal mit laufenden Verlusten des anderen Partners verrechnet werden. Das Potential zur Verlustverrechnung im Rahmen der Übergangsregelung wird dadurch geschmälert. Wenn getrennte Freistellungsaufträge existieren, unterbleibt dagegen die Verrechnung unter Eheleuten. Ein realisierter Kursgewinn kann dann in entsprechend größerem Umfang in die Altverlustverrechnung einfließen. 

Übersicht nötig

Die Ausschöpfung der Verlustverrechnung lohnt sich. Wer darauf verzichtet, schenkt dem Finanzamt Geld. Die Umsetzung dieser 'Steuersparstrategie' verlangt allerdings einen genauen Überblick über die Depots und die darin enthaltenen Werte. Die Zielgruppe, die ihren Freistellungsauftrag anpassen muss, dürfte begrenzt sein.

Alle Informationen zum Freistellungsauftrag

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